Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft – Folgen für Miterben
Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, weil sie keine eigene juristische Person darstellt, sondern lediglich die Gesamtheit der Miterben. Rechtlich handelt es sich um eine gesamthänderisch verbundene, nicht rechtsfähige Personenmehrheit, die mit dem Erbfall entsteht. Das hat zur Folge, dass die Erbengemeinschaft weder selbst Verträge schließen noch als Kläger oder Beklagter vor Gericht auftreten kann. Rechtsgeschäfte über den Nachlass müssen grundsätzlich gemeinschaftlich von allen Erben vorgenommen werden.
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, typische Problemfelder und Handlungsoptionen für Miterben dargestellt. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und dadurch eine rechtlich vorgegebene Gemeinschaft bilden. Daraus ergeben sich zentrale Fragen zur Rechtsfähigkeit und Verwaltung des Nachlasses.
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, typische Problemfelder und Handlungsoptionen für Miterben dargestellt. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und dadurch eine rechtlich vorgegebene Gemeinschaft bilden. Daraus ergeben sich zentrale Fragen zur Rechtsfähigkeit und Verwaltung des Nachlasses.
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