Verjährung in der Erbengemeinschaft: Wichtige Fristen, Ansprüche und Stolperfallen

Die Verjährung in der Erbengemeinschaft ist ein zentrales Thema im Erbrecht. Sie bestimmt, wie lange Miterben Ansprüche untereinander oder gegenüber Dritten durchsetzen können. In der Erbengemeinschaft verwalten mehrere Erben gemeinsam den Nachlass und machen dabei unterschiedliche Ansprüche geltend. Dazu zählen Auskunftsansprüche, Zahlungsansprüche sowie Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche. Vielen Beteiligten ist nicht bewusst, dass auch diese Erbansprüche festen Verjährungsfristen unterliegen. Werden Fristen versäumt, können Ansprüche dauerhaft verloren gehen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die maßgeblichen Fristen und typische Problemfelder der Verjährung in der Erbengemeinschaft.
Inhalt

Was bedeutet Verjährung im Erbrecht?

Verjährung bedeutet im Erbrecht nicht, dass ein Anspruch automatisch erlischt. Nach § 214 Abs. 1 BGB erhält der Schuldner mit Ablauf der Verjährungsfrist ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Anspruch besteht rechtlich weiter, ist aber nicht mehr durchsetzbar, wenn sich der Verpflichtete auf die Verjährung beruft. Das Gesetz sieht je nach Anspruch unterschiedliche Verjährungsfristen vor.

Für viele Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt hat (sog. Ultimo-Verjährung). Im Erbrecht bestehen jedoch zahlreiche Sonderregelungen mit abweichenden Fristen. Diese sind insbesondere innerhalb der Erbengemeinschaft von zentraler Bedeutung.

Wann beginnt die Verjährung im Erbrecht? Bedeutung der Kenntnis:

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Berechtigten entscheidend. Erforderlich ist nicht, dass alle rechtlichen Details bekannt sind. Ausreichend ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, etwa des Erbfalls, der eigenen Stellung als Erbe oder Miterbe und des betroffenen Nachlasses. Auch grob fahrlässige Unkenntnis kann den Beginn der Verjährung auslösen.

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Verjährung von Erbansprüchen in der Erbengemeinschaft

Unter Erbansprüchen versteht man Ansprüche eines Erben oder Miterben auf seinen Erbteil am Nachlass. Der Anspruch auf das Erbrecht selbst unterliegt nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gesetzliche Erben oder durch Testament eingesetzte Erben können ihren Erbanspruch über einen sehr langen Zeitraum geltend machen. Maßgeblich sind hier besondere Vorschriften des Erbrechts.

Nach § 197 BGB in Verbindung mit § 2018 BGB verjährt der Herausgabeanspruch des wahren Erben gegen einen unrechtmäßigen Erbschaftsbesitzer erst nach 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Besitzergreifung des Nachlasses durch den falschen Erben. Auch bei später Kenntnis vom Erbfall kann der Anspruch daher noch durchgesetzt werden. Nach Ablauf der 30 Jahre ist der Anspruch verjährt.

Die bloße Anmeldung eines Erbanspruchs wahrt die Frist nicht. Erforderlich ist eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung, um die Verjährung zu hemmen. Ohne Klage kann selbst ein berechtigter Anspruch verloren gehen. Miterben sollten daher frühzeitig handeln.

Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt nur für Ansprüche, die unmittelbar auf dem Erbfall beruhen und auf Herausgabe des Nachlasses gerichtet sind. Für die meisten übrigen Ansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft gilt heute die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Verjährung der Erbauseinandersetzung – verjährt der Auseinandersetzungsanspruch?

Die Erbauseinandersetzung bezeichnet die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben. Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung unterliegt keiner Verjährungsfrist. Auch viele Jahre nach dem Erbfall kann daher die Aufteilung und Auszahlung des jeweiligen Erbteils gefordert werden.

Davon zu unterscheiden sind einzelne Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung entstehen. Der Hauptanspruch auf Auseinandersetzung ist unverjährbar, Hilfs- und Nebenansprüche können jedoch verjähren. Es gibt Entscheidungen von Oberlandesgerichten, dass etwa ein Auskunftsanspruch nicht zwingend Teil des unverjährbaren Auseinandersetzungsanspruchs ist. Solche Ansprüche unterliegen regelmäßig der dreijährigen Verjährungsfrist nach BGB.

Weitere Risiken ergeben sich, wenn ein Miterbe Nachlassgegenstände allein nutzt oder besitzt. In diesen Fällen entstehen eigenständige Herausgabe- oder Zahlungsansprüche der übrigen Erben. Bei einer Immobilie kann dies sowohl einen Herausgabeanspruch als auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung betreffen. Während Herausgabeansprüche oft langen Fristen unterliegen, verjähren Zahlungsansprüche – wie etwa eine Nutzungsentschädigung – regelmäßig nach drei Jahren. Wichtig für Miterben: Solche Ansprüche entstehen bei dauerhafter Nutzung monatlich neu, sodass für jeden Monat eine eigene Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Für Miterben bedeutet dies, dass sie zwischen dem unverjährbaren Anspruch auf Auseinandersetzung und verjährbaren Einzelansprüchen unterscheiden müssen. Eine dauerhaft bestehende Erbengemeinschaft schützt nicht vor dem Verlust einzelner Rechte. Ausgleichsansprüche, Wertermittlungen oder Nutzungsentschädigungen sollten daher zeitnah geltend gemacht werden. Andernfalls gelten diese Ansprüche trotz bestehender Erbengemeinschaft als verjährt.

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Verjährung von Auskunftsansprüchen unter Miterben

Auskunftsansprüche sind ein häufiger Streitpunkt in der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat das Recht, Informationen über den Nachlass zu verlangen. Dazu zählen Vermögenswerte, Nachlassverbindlichkeiten und frühere Zuwendungen des Erblassers. Diese Informationen sind Voraussetzung für eine sachgerechte Auseinandersetzung.

Gesetzliche Grundlage der Auskunftspflicht:

  • § 2057 BGB: Jeder Miterbe muss Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen geben, etwa Schenkungen oder Vorempfänge.
  • Nachlassverwaltung: Erben schulden sich gegenseitig Informationen zu Konten, Immobilien und sonstigen Nachlassgegenständen.
    Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob bereits eine Erbauseinandersetzung durchgeführt wird.


Auskunftsansprüche unterliegen grundsätzlich einer eigenen Verjährungsfrist. Nach überwiegender Auffassung handelt es sich um selbstständige Ansprüche mit einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Damit können Auskunftsansprüche auch bei fortbestehender Erbengemeinschaft verjährt sein.

Mehrere Oberlandesgerichte haben entschieden, dass Auskunftsansprüche nach § 2057 BGB nicht zwingend Teil des unverjährbaren Auseinandersetzungsanspruchs sind. Sie werden teilweise als eigenständige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch der Miterben eingeordnet. In solchen Fällen galten Auskunftsansprüche als verjährt, wenn die maßgebliche Kenntnis bereits viele Jahre zuvor bestand. Eine spätere gerichtliche Geltendmachung blieb dann ohne Erfolg.

Andere Oberlandesgerichte vertreten eine abweichende Auffassung. Sie sehen Auskunftsansprüche als eng mit der Erbauseinandersetzung verbunden. Ohne vollständige Informationen sei eine sachgerechte Auseinandersetzung nicht möglich. Daraus wird abgeleitet, dass Auskunftsansprüche nicht vor dem Hauptanspruch verjähren sollten.

Für die Praxis ergibt sich daraus ein erhöhtes Risiko. Miterben sollten Auskunftsansprüche nicht aufschieben. Werden Informationen verweigert, ist eine frühzeitige schriftliche Geltendmachung erforderlich. Andernfalls kann der Auskunftsanspruch trotz bestehender Erbengemeinschaft als verjährt gelten.

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Verjährung von Ausgleichsansprüchen der Miterben

Ausgleichsansprüche entstehen häufig im Rahmen der Verwaltung und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Sie betreffen finanzielle Belastungen oder Vorteile einzelner Miterben. Rechtlich ist zwischen verschiedenen Arten von Ausgleichsansprüchen zu unterscheiden. Für die Verjährung ist diese Einordnung entscheidend.

Ausgleich für Nachlassverbindlichkeiten (§ 426 BGB):

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Miterben haften gemeinsam für Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers oder Beerdigungskosten.
  • Zahlung durch einen Erben: Begleicht ein Miterbe die Schuld allein, entstehen Ausgleichsansprüche gegen die übrigen Erben.
  • Verjährung: Diese Ansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis.
    Der Fristbeginn kann komplex sein und teilweise früher einsetzen, als viele Miterben erwarten.


Zu unterscheiden sind dabei zwei Anspruchsgrundlagen. Der Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB verjährt so, wie die ursprüngliche Forderung des Gläubigers verjährt wäre. Der interne Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht mit der Zahlung, wird aber teilweise auf den Zeitpunkt der Nachlassverbindlichkeit zurückbezogen. Dadurch kann der Anspruch bereits nach drei Jahren verjährt sein, obwohl die Zahlung später erfolgt ist. In der Praxis führt dies häufig zu Fristversäumnissen.

Ausgleichung von Vorempfängen (§§ 2050 ff. BGB):

Hat der Erblasser einzelnen Erben zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht, können diese bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen sein. Der Ausgleichsanspruch verändert rechnerisch die Anteile am Nachlass. Er wird jedoch nur berücksichtigt, wenn ein Miterbe ihn geltend macht. Auch dieser Anspruch unterliegt regelmäßig der dreijährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis.

Mehrere Oberlandesgerichte haben klargestellt, dass sowohl der Ausgleichsanspruch als auch der damit verbundene Auskunftsanspruch verjähren können. In den entschiedenen Fällen lagen die maßgeblichen Zuwendungen oft viele Jahre oder Jahrzehnte zurück. Lag bereits früh Kenntnis vor, galten die Ansprüche bei späterer Klageerhebung als verjährt. Die Erbauseinandersetzung musste dann ohne Berücksichtigung eines Ausgleichs erfolgen.

Teilweise wurde in der älteren Rechtsprechung eine 30-jährige Verjährungsfrist angenommen. Dies betraf insbesondere Konstellationen, in denen Ausgleichsansprüche als unmittelbar erbrechtlich begründet eingeordnet wurden. Einzelne Oberlandesgerichte haben diese lange Frist auch auf nachträgliche Pflichtteilszahlungen angewendet. Die heutige Tendenz in Rechtsprechung und Literatur geht jedoch dahin, Ausgleichsansprüche der regelmäßigen Verjährung zu unterwerfen.

Für Miterben bedeutet dies ein erhebliches Risiko. Ausgleichsansprüche sollten zeitnah geprüft und geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntnis vom Anspruch. Andernfalls gelten auch berechtigte Zahlungsansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft als verjährt.

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Verjährung von Außenansprüchen: Pflichtteil und Vermächtnis

Neben Ansprüchen innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen im Erbfall häufig Außenansprüche gegen die Erben. Dazu zählen vor allem der Pflichtteilsanspruch und Ansprüche aus einem Vermächtnis. Auch diese unterliegen festen Verjährungsfristen. Für Erben und Anspruchsberechtigte ist deren Einhaltung zentral.

Pflichtteilsanspruch:

Pflichtteilsberechtigte können von den Erben eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils verlangen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall, muss aber aktiv geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem diese Kenntnis vorlag.

Unabhängig von der Kenntnis gilt eine absolute Höchstfrist. Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist der Pflichtteilsanspruch verjährt. Diese Frist ist im BGB zwingend geregelt. In der Praxis ist jedoch meist die dreijährige Regelverjährung entscheidend.

Zum Pflichtteilsanspruch gehört regelmäßig ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Pflichtteilsberechtigte können Auskunft über den Nachlass verlangen, um ihren Anspruch zu berechnen. Auch dieser Auskunftsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung ab Kenntnis. Wird er nicht rechtzeitig geltend gemacht, fehlt später oft die Berechnungsgrundlage.

Vermächtnis:

Ein Vermächtnis begründet einen Anspruch gegen die Erben, nicht gegen den Nachlass selbst. Seit der Reform gilt hierfür grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und vom Vermächtnis, meist nach Testamentseröffnung. Der Vermächtnisnehmer muss seinen Anspruch selbst durchsetzen.

Handelt es sich um ein Vermächtnis über eine Immobilie oder Rechte an einem Grundstück, gilt gemäß § 196 BGB eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt taggenau mit der Entstehung des Anspruchs (meist dem Erbfall). Dennoch ist Vorsicht geboten: Da die zugehörigen Auskunftsansprüche dennoch der dreijährigen Regelverjährung unterliegen können, sollten Vermächtnisnehmer auch hier zeitnah handeln, um ihre Beweislage nicht zu gefährden.

Weitere Außenansprüche:

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Gegenüber den Erben gilt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis (zum Jahresende). Eine gefährliche Falle ist jedoch der Anspruch gegen beschenkte Dritte gemäß § 2329 BGB: Dieser verjährt unabhängig von der Kenntnis zwingend drei Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB). Hier zählt nicht das Jahresende, sondern der Todestag.
Ansprüche aus Erbvertrag oder sonstigem Vermächtnis: Regelmäßig drei Jahre, sofern keine Sondervorschriften greifen.
Nachlassgläubiger: Forderungen gegen die Erben verjähren nach den allgemeinen Regeln, häufig ebenfalls nach drei Jahren.

Für die Erbengemeinschaft bedeutet dies, dass Forderungen auch Jahre nach dem Erbfall noch entstehen können. Umgekehrt können Erben nach Eintritt der Verjährung die Leistung verweigern. Maßgeblich ist stets die jeweilige Verjährungsfrist und der Zeitpunkt der Kenntnis.

Verjährung in der Erbengemeinschaft: Typische Problemstellungen

In der Praxis treten bei der Verjährung in der Erbengemeinschaft immer wieder ähnliche Fehler auf. Sie betreffen vor allem falsche Annahmen über Fristen und das Verhalten der Miterben. Die folgenden Punkte zeigen typische Fallkonstellationen.

  • Trugschluss „Erbengemeinschaft verjährt“:
    Eine Erbengemeinschaft endet nicht automatisch nach einer bestimmten Zahl von Jahren. Ohne Erbauseinandersetzung kann sie dauerhaft bestehen. Dennoch unterliegen einzelne Ansprüche rund um den Nachlass einer Verjährungsfrist. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Bestand der Gemeinschaft und verjährbaren Einzelansprüchen.
  • Aufschieben der Erbauseinandersetzung:
    Wird die Auseinandersetzung über Jahre hinausgezögert, können Auskunftsansprüche oder Ausgleichsansprüche verloren gehen. Besonders betroffen sind Ansprüche wegen Schenkungen des Erblassers oder Nutzungsentschädigungen bei alleiniger Nutzung einer Immobilie. Häufig lassen sich solche Ansprüche nur ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung durchsetzen. Frühere Zeiträume gelten dann als verjährt.
  • Unterschätzte Fristen bei Pflichtteil und Vermächtnis:
    Der Pflichtteilsanspruch verjährt bereits nach drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung. Gleiches gilt regelmäßig für Vermächtnisansprüche. Werden diese Fristen versäumt, können die Erben die Leistung verweigern. Emotionale Zurückhaltung schützt nicht vor Verjährung.
  • Taktisches Verzögern unter Miterben:
    In zerstrittenen Erbengemeinschaften wird Zeit bewusst ausgesessen. Ziel ist es, Ausgleichsansprüche oder Zahlungsansprüche verjähren zu lassen. Dieses Vorgehen kann kurzfristig wirken, führt aber oft zu Eskalation und Klagen. Miterben sollten Ansprüche frühzeitig formell anmelden.
  • Unsicherheit über die richtige Verjährungsfrist:
    Ob drei, zehn oder 30 Jahre gelten, ist nicht immer eindeutig. Besonders beim Ausgleichsanspruch der Miterben bestehen unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur. Wer von einer zu langen Frist ausgeht, riskiert den Anspruchsverlust. In der Praxis sollte stets von der kürzesten möglichen Verjährungsfrist ausgegangen werden.
  • Versäumte Verjährungshemmung:
    Viele Erben handeln zu spät oder ungeeignet. Eine bloße Zahlungsaufforderung oder ein Schreiben hemmt die Verjährung nicht. Erforderlich sind rechtzeitige Maßnahmen wie eine Klage oder ein Mahnbescheid. Ein oft unterschätztes, aber wirksames Mittel ist zudem die Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB): Solange Miterben sich über einen Anspruch ernsthaft austauschen, „ruht“ die Verjährung. Um dies sicher nachzuweisen, sollte der Verhandlungsstand jedoch stets schriftlich dokumentiert werden.

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Verjährungsverluste vermeiden - Praxistipps für Miterben

Um Ansprüche in der Erbengemeinschaft nicht durch Verjährung zu verlieren, ist strukturiertes Vorgehen entscheidend. Miterben sollten Fristen und Handlungsoptionen aktiv im Blick behalten. Die folgenden Praxistipps helfen, typische Risiken zu vermeiden.

  • Fristen systematisch erfassen:
    Notieren Sie zentrale Daten wie den Erbfall, die Testamentseröffnung und den Zeitpunkt eigener Kenntnis relevanter Umstände. Dazu zählen Pflichtteil, Vermächtnis oder mögliche Ausgleichsansprüche. Ein einfacher Fristenkalender schafft Klarheit über die jeweilige Verjährungsfrist. So lassen sich Ansprüche rechtzeitig sichern.
  • Ansprüche frühzeitig geltend machen:
    Bei Unsicherheit sollte nicht abgewartet werden. Auskunftsansprüche und Zahlungsansprüche sollten schriftlich und nachweisbar eingefordert werden. Ein frühes Verlangen kann den Beginn der Verjährung beeinflussen. Untätigkeit erhöht dagegen das Risiko, dass ein Anspruch als verjährt gilt.
  • Erbrechtlichen Rechtsrat nutzen:
    Gerade bei zerstrittenen Miterben ist fachkundige Unterstützung sinnvoll. Ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt kennt die maßgeblichen Vorschriften und aktuelle OLG-Entscheidungen. Er hilft, Ansprüche korrekt zu beziffern und verjährungshemmend durchzusetzen. So lassen sich formale Fehler vermeiden.
  • Verjährung gezielt hemmen:
    Verhandlungen oder ein Anerkenntnis nach § 212 BGB können die Verjährung beeinflussen. Auch ernsthafte Vergleichsgespräche hemmen den Fristlauf nach § 203 BGB. Solche Schritte sollten jedoch rechtssicher dokumentiert werden. Andernfalls läuft die Verjährungsfrist ungehindert weiter.
  • Regelmäßige Übersicht schaffen:
    In länger bestehenden Erbengemeinschaften empfiehlt sich eine regelmäßige Bestandsaufnahme. Dabei sollten Nachlasswerte, Nutzungen und neue Entwicklungen geprüft werden. So erkennen Miterben frühzeitig, ob neue Ansprüche entstehen oder Fristen zu laufen beginnen. Dies erleichtert eine rechtzeitige Entscheidung über weitere Schritte.
  • Alternative Lösungen prüfen:
    Wer sich dauerhaft nicht an einer Erbengemeinschaft beteiligen möchte, sollte aktiv handeln. Miterben können ihren Erbteil veräußern oder eine professionelle Abwicklung ihres Erbanteils in Betracht ziehen. Spezialisierte Anbieter ermöglichen es, Erbanteile zu übernehmen oder den Erbteil strukturiert abzuwickeln. Dies kann helfen, Streit, Zeitverlust und Verjährungsrisiken zu vermeiden.

Lösungen für festgefahrene Erbengemeinschaften

Wenn Verjährungsfristen, Streit oder Stillstand die Erbengemeinschaft belasten, kann ein klarer Schnitt sinnvoll sein. ERB|TEILUNG® unterstützt Miterben mit pragmatischen Lösungen. Sie zielen darauf ab, den Erbteil ohne weiteres Risiko in Liquidität zu überführen. So lassen sich Unsicherheiten und weitere Fristprobleme vermeiden.

  • Erbabwicklung:
    Wir übernehmen die vollständige Abwicklung Ihres Erbteils innerhalb der Erbengemeinschaft. Dazu zählen Koordination, rechtliche Schritte und die Organisation aller Beteiligten. Kosten und Risiken tragen wir, ein Honorar fällt erst nach erfolgreicher Auszahlung an. Auf Wunsch ist eine frühzeitige Teilzahlung möglich.
  • Erbteilsverkauf:
    Alternativ können Miterben ihren Erbteil direkt an uns verkaufen. Der Verkauf beendet die Beteiligung an der Erbengemeinschaft sofort. Sie erhalten planbar Geld und müssen sich nicht weiter mit Nachlass, Auseinandersetzung oder Verjährung befassen.

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