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In einer Grundstücksgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft hat jeder Miteigentümer das Recht, seinen Anteil am Grundstück individuell zu nutzen, sofern dies die Rechte der anderen nicht beeinträchtigt. Nach § 744 BGB müssen jedoch Entscheidungen, die das gesamte Grundstück betreffen, von allen Miteigentümern gemeinsam getroffen werden. Dies gilt insbesondere für:
• den Verkauf des gesamten Grundstücks,
• die Eintragung von Hypotheken,
• bauliche Veränderungen oder
• die Vermietung des Grundstücks.
Da jeder Eigentümer seinen Anteil am Bruchteilseigentum unabhängig veräußern oder belasten kann, kann es zu Konflikten kommen, wenn ein Miteigentümer andere Interessen verfolgt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, eine Gemeinschaftsordnung zu erstellen. Diese kann Regelungen zur Nutzung und Kostentragung enthalten, beispielsweise zur Aufteilung von Wohn- oder Nutzflächen und zur Verteilung von Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung.
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In der Grundstücksgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gehört das Grundstück der Gemeinschaft als Ganzes, ohne dass individuelle Anteile getrennt werden können. Alle Entscheidungen über das Grundstück müssen einvernehmlich getroffen werden, was die Verwaltung oft komplizierter macht.
Einzelne Mitglieder können ihren Anteil veräußern oder belasten, jedoch wird der Anteil von kaum einer Bank als Sicherheit akzeptiert.
Besonders wichtig ist in einer Grundstücksgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft eine klare Abstimmung unter den Beteiligten. Hier sind feste Regelungen für die Verwaltung und Nutzung unverzichtbar. Eine schriftliche Vereinbarung – ähnlich einer Gemeinschaftsordnung – sollte unter anderem Folgendes festlegen:
• die Nutzung des Grundstücks (z. B. Wohn- und Gewerbeflächen),
• die Aufteilung der Kosten (z. B. Grundsteuer, Instandhaltung),
• Mechanismen für die Konfliktlösung.
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Hilfe für Bruchteilsgemeinschaften
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Hilfe für Gesamthandsgemeinschaften
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