Grundstücksgemeinschaft – Alles, was Sie wissen müssen

Ob gemeinsames Erben oder Kaufen eines Grundstücks oder eine Schenkung oder Übertragung an mehrere Personen: eine Grundstücksgemeinschaft ergibt sich aus verschiedenen Gründen des Erwerbs. In welcher Situation Sie sich auch wiederfinden, ob in einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft: In diesem Beitrag beleuchten wir alle wichtigen Aspekte rund um die Grundstücksgemeinschaft. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Sie? Welche steuerlichen Aspekte sollten Sie beachten? Was ist bei der Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft relevant? Diese und weitere wichtige Antworten erhalten Sie im Folgenden.
Inhalt

Grundlagen: Was ist eine Grundstücksgemeinschaft?

Eine Grundstücksgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück erwerben. Der gemeinsame Erwerb durch mehrere Eigentümer kann aus Kostengründen geschehen, wenn ein Grundstück für eine Person zu teuer ist. Ein typischer Fall, bei dem nur zwei Personen beteiligt sind, ist der gemeinsame Erwerb eines Grundstückes in einer Ehe.

Rechtlich gesehen kann eine Grundstücksgemeinschaft entweder als Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft, etwa bei Erbengemeinschaften, bestehen. Beide Formen regeln, wie mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück besitzen.

In einer Bruchteilsgemeinschaft hält jeder Miteigentümer einen klar definierten Anteil am Grundstück, der im Grundbuch eingetragen ist. Diese Anteile bleiben getrennt und können individuell verkauft oder belastet werden.

Die Gesamthandsgemeinschaft, die häufig bei Erbengemeinschaften vorkommt, unterscheidet sich grundlegend: Hier gehört das gesamte Grundstück allen Beteiligten gemeinschaftlich, ohne dass individuelle Anteile getrennt werden können. Entscheidungen über das Grundstück erfordern die Zustimmung aller.

Häufig wird angenommen, dass Ehegatten automatisch eine Gesamthandsgemeinschaft bilden, wenn sie gemeinsam ein Grundstück erwerben. Tatsächlich liegt jedoch meist eine Bruchteilsgemeinschaft vor, weil der gesetzliche Güterstand in Deutschland in der Regel die Zugewinngemeinschaft ist. Dabei hält jeder Ehepartner einen definierten Anteil am Miteigentum, der im Grundbuch eingetragen wird. Eine Gesamthandsgemeinschaft kommt im ehelichen Kontext nur dann in Betracht, wenn die Ehepartner den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, was heutzutage selten der Fall ist. In einer solchen Gütergemeinschaft gehört das Grundstück „allen gemeinsam“, ohne dass einzelne, frei verfügbare Anteile bestehen, so wie es auch bei der Erbengemeinschaft der Fall ist.

Sonderfall: Grundstücksgemeinschaft als GbR

Eine Grundstücksgemeinschaft kann, sofern sie sich auf eine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht, auch in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehen.

Seit dem 01.01.2024 gibt es eine wichtige Gesetzesänderung für Immobilien-GbRs, die durch gemeinsamen Erwerb entstanden sind. Während bis zum 31.12.2024 noch Übergangsregelungen gelten, ist es entscheidend, die neuen Bestimmungen zu verstehen:

Bisher führte die Kündigung eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, es gab eine ausdrückliche Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Ab sofort ist diese Fortführung gesetzlich geregelt: Ein einzelner Gesellschafter kann durch Kündigung nicht mehr die gesamte Gesellschaft auflösen.

Stattdessen ist nun eine explizite Kündigung der gesamten Immobilien-GbR erforderlich, wofür jedoch ein wichtiger Grund (ein solcher war nach alter Regelung gerade nicht notwendig) vorliegen muss – etwa eine schwerwiegende Pflichtverletzung aus dem Gesellschaftsvertrag oder deren Unmöglichkeit gemäß § 731 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Diese Neuregelung hat weitreichende Folgen: Einseitige Maßnahmen zur Auflösung sind nicht mehr möglich, was die Flexibilität der Eigentümer erheblich einschränkt. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig eine Strategie zur Verwaltung oder gegebenenfalls zur geordneten Beendigung der Gesellschaft zu entwickeln.

Unabhängig von der rechtlichen Form ergeben sich für die Miteigentümer bestimmte Rechte und Pflichten. Diese betreffen beispielsweise die Nutzung des Grundstücks, die Aufteilung von Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung sowie die gemeinsame Übernahme der laufenden Kosten.

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Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Die Nutzung und Verwaltung eines gemeinschaftlich genutzten Grundstücks hängen stark davon ab, ob es sich bei der Grundstücksgemeinschaft um eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Beide Formen bringen spezifische Regelungen und Herausforderungen mit sich.

Bruchteilsgemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaft
In einer Grundstücksgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft hat jeder Miteigentümer das Recht, seinen Anteil am Grundstück individuell zu nutzen, sofern dies die Rechte der anderen nicht beeinträchtigt. Nach § 744 BGB müssen jedoch Entscheidungen, die das gesamte Grundstück betreffen, von allen Miteigentümern gemeinsam getroffen werden. Dies gilt insbesondere für:

• den Verkauf des gesamten Grundstücks,

• die Eintragung von Hypotheken,

• bauliche Veränderungen oder

• die Vermietung des Grundstücks.

Da jeder Eigentümer seinen Anteil am Bruchteilseigentum unabhängig veräußern oder belasten kann, kann es zu Konflikten kommen, wenn ein Miteigentümer andere Interessen verfolgt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, eine Gemeinschaftsordnung zu erstellen. Diese kann Regelungen zur Nutzung und Kostentragung enthalten, beispielsweise zur Aufteilung von Wohn- oder Nutzflächen und zur Verteilung von Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung.
In der Grundstücksgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gehört das Grundstück der Gemeinschaft als Ganzes, ohne dass individuelle Anteile getrennt werden können. Alle Entscheidungen über das Grundstück müssen einvernehmlich getroffen werden, was die Verwaltung oft komplizierter macht.

Einzelne Mitglieder können ihren Anteil veräußern oder belasten, jedoch wird der Anteil von kaum einer Bank als Sicherheit akzeptiert.

Besonders wichtig ist in einer Grundstücksgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft eine klare Abstimmung unter den Beteiligten. Hier sind feste Regelungen für die Verwaltung und Nutzung unverzichtbar. Eine schriftliche Vereinbarung – ähnlich einer Gemeinschaftsordnung – sollte unter anderem Folgendes festlegen:

• die Nutzung des Grundstücks (z. B. Wohn- und Gewerbeflächen),

• die Aufteilung der Kosten (z. B. Grundsteuer, Instandhaltung),

• Mechanismen für die Konfliktlösung.
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Allgemeine Empfehlungen zur Konfliktvermeidung und -lösung

Unabhängig von der Art der Grundstücksgemeinschaft kann die Verwaltung eines Grundstücks komplex sein, insbesondere wenn die Interessen der Beteiligten auseinandergehen. Um Konflikte zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  1. Schriftliche Vereinbarungen: Klare Regeln in Form einer Gemeinschaftsordnung schaffen Transparenz und Verlässlichkeit.
  2. Gemeinsame Entscheidungsfindung: Entscheidungen sollten dokumentiert und, wenn möglich, notariell abgesichert werden.
  3. Professionelle Beratung: Bei größeren Vorhaben oder rechtlichen Fragen empfiehlt sich die Einbindung eines Notars oder Rechtsanwalts.

Durch eine klare Organisation und Kommunikation können Grundstücke sowohl bei Bruchteilsgemeinschaften als auch Gesamthandsgemeinschaften effektiv und konfliktarm verwaltet werden.

Konfliktlösung und Vereinbarungen

Erfahrungsgemäß kommt es insbesondere bei fehlenden Vereinbarungen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Miteigentümern einer Grundstücksgemeinschaft. Um Konflikte zu lösen, können Mechanismen wie Mediation oder Abstimmungsregelungen hilfreich sein. Häufig bleiben die Konflikte einer Grundstücksgemeinschaft jedoch lange Zeit ungelöst.

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Das sagen unsere Kunden

Rechte und Pflichten der Beteiligten einer Grundstücksgemeinschaft

Jeder Miteigentümer in einer Grundstücksgemeinschaft hat neben Rechten auch Pflichten:

  • Anteilige Kostenübernahme: Die Beteiligten einer Grundstücksgemeinschaft tragen die laufenden Kosten für das Grundstück anteilig, darunter Grundsteuer, Betriebskosten und Instandhaltungsaufwand. In der Praxis sieht das in der Regel wie folgt aus: Die Stadtverwaltung stellt normalerweise keine vier Teilrechnungen, sondern nur eine Rechnung. Der gesamte Betrag muss dann von der Gemeinschaft ausgelegt werden. Falls kein Gemeinschaftskonto vorhanden ist, muss ein Mitglied der Grundstücksgemeinschaft den Betrag vorstrecken. Dieser kann es sich dann im Innenverhältnis wieder anteilg zurückholen. Bei uneinigen Gemeinschaften gestaltet sich dies oft als schwierig.
  • Haftung der Mitglieder: Für finanzielle Verpflichtungen der Gemeinschaft können unter Umständen alle Mitglieder gemäß ihrem Anteil haftbar gemacht werden. Dies gilt aber nicht universell. So kann beispielsweise ein Beteiligter ein Darlehen auf seinen Anteil in der Grundstücksgemeinschaft erhalten. In diesem und weiteren Fällen haften die anderen Anteilseigentümer nicht für dieses Darlehen.


Im Fall von Streitigkeiten können die Miteigentümer gegenseitig in Anspruch genommen werden. Es ist daher besonders wichtig, dass alle Vereinbarungen transparent und rechtlich abgesichert sind.

Steuerliche Aspekte

Eine Grundstücksgemeinschaft ist auch aus steuerlicher Sicht relevant. Die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks müssen anteilig auf die Miteigentümer aufgeteilt werden und unterliegen der Einkommenssteuer.

Zusätzlich muss die Grundstücksgemeinschaft beim Finanzamt eine Feststellungserklärung einreichen, in der die Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden. Bei der Übertragung von Anteilen kann außerdem Grunderwerbsteuer anfallen, und im Fall einer Schenkung könnte Schenkungssteuer greifen.

Langfristige Planung und Flexibilität

Die Entstehung einer Grundstücksgemeinschaft erfolgt oft durch den gemeinsamen Erwerb oder das Erben eines Grundstücks. Daher ist es wichtig, langfristige Ziele zu definieren:

  • Soll das Grundstück dauerhaft genutzt oder langfristig verkauft werden?
  • Wie reagiert die Gemeinschaft auf veränderte Lebenssituationen der Mitglieder (z. B. Umzug oder Todesfall)?
  • Mehrere Exitscenararien sollten existieren, um ein Ausscheiden planbar und sicher zu machen.


Eine strategische Planung, die sowohl die Nutzung als auch eine potenzielle Beteiligung Dritter berücksichtigt, sorgt für langfristigen Erfolg.

Auflösung der Grundstücksgemeinschaft

Soll das gemeinsame Grundstück aufgegeben werden oder die Gemeinschaft nicht weiter bestehen, wird die Auflösung (auch Aufhebung oder Beendung) der Grundstücksgemeinschaft relevant. Sie kann durch verschiedene Wege erfolgen. Am einfachsten ist der Verkauf des gesamten Grundstücks, wobei der Erlös gemäß den Anteilen der Miteigentümer aufgeteilt wird.

Falls sich die beteiligten Personen nicht einig sind, kann jeder Miteigentümer gemäß § 749 BGB die Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft verlangen. Dies geschieht häufig, wenn ein Miteigentümer emotional reagiert und keine andere Lösung mehr sieht. Oft kommt es dann zur Teilungsversteigerung, die ein komplexes Verfahren darstellt, das professionelle Begleitung erfordert, um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Allerdings beseitigt sie nicht die eigentliche Problematik innerhalb der Grundstücksgemeinschaft. Sollte ein Miteigentümer danach weiterhin blockieren, kann eine Klage auf Erlösverteilung erforderlich werden (Hinweis zur GbR: Hier sind im Speziellen die Auflösungsmöglichkeiten wie die Teilungsversteigerung ob der neuen Gesetzeslage nicht mehr möglich.).

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Übertragung einzelner Miteigentumsanteile auf andere Miteigentümer oder Dritte. Hierbei ist zu prüfen, ob ein Vorkaufsrecht für die übrigen Miteigentümer besteht oder ob eine Zustimmung erforderlich ist. In jedem Fall sollte die Auflösung frühzeitig geplant und in Vereinbarungen festgelegt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine gerechte Lösung für alle Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft zu finden.

Fazit und Herausforderungen

Eine Grundstücksgemeinschaft bringt rechtliche und organisatorische Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn die Auflösung im Raum steht.

Wenn Sie Fragen haben oder mit dem Gedanken spielen, eine Grundstücksgemeinschaft zu verlassen, um Ihre Anteile unkompliziert in Geld umzuwandeln, dann kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich (Hinweis zur GbR: Aufgrund der veränderten Gesetzteslage seit 2025 können wir dieser Grundstückgemeinschaft leider nicht mehr weiterhelfen).

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