12 Steuertipps für Erbengemeinschaften

Lediglich rund 20 Prozent aller Erben sind Alleinerben. Der Großteil der Erben findet sich in einer Erbengemeinschaft mit zwei oder mehr Erben wieder. Und damit stellen sich eine Reihe Fragen: Was für Steuern – neben der Erbschaftssteuer – fallen an und wer ist dafür Kostenschuldner, was gibt es für Freibeträge und vieles mehr.
Inhalt

Einleitung

Zuallererst ist wichtig zu wissen, dass die Erbengemeinschaft selbst nicht rechtsfähig und damit nicht steuerpflichtig ist. Die Erbschaftssteuer fällt somit bei jedem Erben an. Die Höhe richtet sich nach dem Steuerwert des Nachlasses, der Erbquote des einzelnen Erben sowie dessen steuerlichen Bedingungen. Folgende Freibeträge gelten derzeit: Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro. Dabei gilt: Liegt der Wert der eigenen Erbquote unter den jeweiligen Freibeträgen, fällt keine Erbschaftsteuer an. Damit Sie sich unnötigen Ärger mit dem Finanzamt ersparen, haben wir zwölf Steuertipps für Sie zusammengestellt:

Steuertipp 1: Erben müssen das Finanzamt vom Erbfall informieren

Binnen drei Monaten seit dem Erbfall muss der einzelne Erbe das Finanzamt über die Erbschaft informieren. Dabei ist wichtig zu wissen, dass auch die Freibeträge den Erben nicht von dieser Informationspflicht entbinden. Unterlässt man als Erbe diese Infomationspflicht, kann das unter Umständen unangenehme Folgen haben. Im schlimmsten Fall kann der Fiskus ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder versuchten Steuerhinterziehung einleiten. Das Verschweigen der Erbschaft macht auch deshalb keinen Sinn, weil das Finanzamt so oder so Kenntnis von dem Erbfall erhält. Das kann über das Standesamt, das Notariat, oder über Banken und Versicherungen erfolgen, die nach der Erbschaftssteuerdurchführungsverordnung dazu verpflichtet sind, dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Tod des Erblassers Konten, Schließfächer, Versicherungen etc. zu melden.

Steuertipp 2: Wann entfällt die steuerliche Meldepflicht?

Das ist der Fall, wenn ein Testament von einem deutschen Gericht oder Notar eröffnet wurde. Wenn zum Vermögen Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen ist aber das Erbe dem Finanzamt zu melden. Anders verhält es sich allerdings, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Das betrifft auch die Immobilienübertragung.

Steuertipp 3: Steuererklärungen für den Verstorbenen abgeben

Oft verlieren Menschen im Alter den Überblick über die eigenen Finanzen und damit bleibt auch die Steuererklärung liegen. Oder es wird steuerrelevanten Auslandsvermögen vergessen. Daher ist es für die Erben wichtig zu wissen, dass sie die Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen Erblasser abgeben müssen.

Steuertipp 4: Nicht immer fordert das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung

Die Erbschaftssteuer ist erst zu zahlen, wenn das -Finanzamt den Erben dazu auffordert, also nicht schon, wenn die Erbschaft dem Finanzamt gemeldet wird. Vom Finanzamt wird zunächst der Sachverhalt geprüft. Soweit der Wert der Erbschaft oder auch Schenkung unter dem Freibetrag liegt, wird vom Finanzamt meist keine Erbschaftssteuererklärung. Im Falle, dass das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung fordert, beträgt die Frist zur Abgabe mindestens einen Monat, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann. Wichtig ist, dass die Fälligkeit der Steuern zeitlich synchron mit der Auflösung der Erbengemeinschaft läuft. Denn falls die Steuerlast vor Auflösung der Erbengemeinschaft fällig wird, kann es für die Erben finanziell schnell kritisch werden. Daher sollten Steuerfristen voll ausgeschöpft werden und gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden, um die Zahlung hinauszuschieben. Wenn es nicht anders geht, muss man einen Stundungs- oder Ratenzahlungsantrag stellen.

Steuertipp 5: Keine Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Nachlassimmobilie durch einen Erben.

Oft übernehmen ein oder mehrere Miterben die Immobilie gegen eine Ausgleichszahlung an die übrigen Erben. Dabei besteht die allerdings unberechtigte Sorge, dass für die Übernahme Grunderwerbsteuer anfällt. Nach § 3 Nr. 3 S. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen.

Steuertipp 6: Spekulationsfrist beachten, sonst schießt die Einkommensteuer in die Höhe

Die Spekulationsfrist beträgt für vermietete Immobilien 10 Jahre, für eigengenutzte Objekte 2 Jahre. Für die Fristberechnung ist nicht der Erbfall, sondern der Tag des Erwerbs durch den Erblasser maßgebend. Die Frist beginnt also nicht mit dem Erbfall neu zu laufen. Im Hinblick auf die erheblichen Wertsteigerungen der letzten Jahre, ist es daher ratsam, die Immobilie zu behalten, bis die Spekulationsfrist abgelaufen ist.

Steuertipp 7: Steuerprivileg für das Familienheim

Eine steuerfreie Vererbung einer vom Erblasser bis zum Tode selbstgenutzten Immobilie ist möglich, wenn das sogenannte Familienheim vom Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre bewohnt wird. Soweit die Erben Kinder oder Enkel sind, ist die Steuerbefreiung auf eine maximale Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Wenn die Grenze von 200 qm überschritten wird, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftssteuer. Zu beachten ist hier, dass die Steuerbefreiung aber nur die Erben erhalten, die die Immobilie bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch tatsächlich weiter bewohnen. 

Steuertipp 9: Die Grundsteuer kann ein Erbe allein zahlen

Erben mehrere Personen eine Immobilie, bilden sie eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass alle Erben Eigentümer der geerbten Immobilie werden. Die Immobilie wird also nicht aufgeteilt, das heißt, dass jedem Erben das gesamte Objekt gehört. Somit wird jeder Erbe Gesamtschuldner und kann vom Finanzamt zur Zahlung der gesamten Grundsteuer herangezogen werden. Im Innenverhältnis wird die Erbschaftssteuer unter den Erben aufgeteilt.

Steuertipp 10: Erbschaftssteuer beim Erbteilsverkauf nicht vergessen

Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil, ist das jederzeit ohne Zustimmung der anderen Erben möglich. Soweit Immobilieneigentum vom Verkauf betroffen ist, ist der Verkauf frei von Grunderwerbsteuer, sofern der Käufer ein Miterbe ist. Wird an einen fremden Dritten verkauft, fällt für diesen Grunderwerbsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEstG). Wenn der verkaufende Erbe die Erbschaftssteuer nicht zahlt, haftet der Käufer mit dem erworbenen Erbanteil für die entstandene Steuerschuld (§20 Abs. III GrEstG). Soweit der Erbteil verschenkt wird, ist der Empfänger in Höhe des Wertes der Zuwendung persönlich für die Erbschaftssteuer haftbar (§20 Abs. V GrEstG). 

Steuertipp Nr. 11: Vorsicht bei Lebensversicherungen im Nachlass

Hier müssen zwei Varianten unterschieden werden. War der Erblasser selbst Versicherungsnehmer und hat er keinen Bezugsberechtigten eingesetzt, gehört die Versicherungssumme zum Nachlass, was Erbschaftssteuer auslöst, sofern die Freibeträge überschritten werden. Wurde dagegen eine bezugsberechtige Person eingesetzt, handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden. Hier wird keine Erbschaftssteuer, wohl aber eventuell Schenkungssteuer fällig.

Steuertipp 12: Bei Steuerhinterziehung kennt der Staat keine Gnade

Böse Überraschungen sind bei Erbfällen nicht ausgeschlossen. Sofern Steuernachforderungen bestehen, weil der Erblasser Steuern hinterzogen hat, treten die Erben in die steuerrechtliche Position des Erblassers ein. Dabei steht es dem Fiskus frei, sich einen der Erben zur Geltendmachung der gesamten Steuerschuld auszusuchen. Im Innenverhältnis sind aber die übrigen Erben zum Ausgleich verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit, die Steuer als Nachlassschuld auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Grundsätzlich müssen sich die Erben aber die Steuerhinterziehung zurechnen lassen. Das kann sich sehr spät ergeben, da die Steuerfestsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt. In solchen Fällen wird empfohlen, einen erfahrenen Erb- und Steuerrechtsexperten hinzuzuziehen. 

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