Die Erbschaftssteuer ist erst zu zahlen, wenn das -Finanzamt den Erben dazu auffordert, also nicht schon, wenn die Erbschaft dem Finanzamt gemeldet wird. Vom Finanzamt wird zunächst der Sachverhalt geprüft. Soweit der Wert der Erbschaft oder auch Schenkung unter dem Freibetrag liegt, wird vom Finanzamt meist keine Erbschaftssteuererklärung. Im Falle, dass das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung fordert, beträgt die Frist zur Abgabe mindestens einen Monat, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann. Wichtig ist, dass die Fälligkeit der Steuern zeitlich synchron mit der Auflösung der Erbengemeinschaft läuft. Denn falls die Steuerlast vor Auflösung der Erbengemeinschaft fällig wird, kann es für die Erben finanziell schnell kritisch werden. Daher sollten Steuerfristen voll ausgeschöpft werden und gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden, um die Zahlung hinauszuschieben. Wenn es nicht anders geht, muss man einen Stundungs- oder Ratenzahlungsantrag stellen.