12 Steuertipps für Erbengemeinschaften
Einleitung
Steuertipp 1: Erben müssen das Finanzamt vom Erbfall informieren
Steuertipp 2: Wann entfällt die steuerliche Meldepflicht?
Steuertipp 3: Steuererklärungen für den Verstorbenen abgeben
Steuertipp 4: Nicht immer fordert das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung
Steuertipp 5: Keine Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Nachlassimmobilie durch einen Erben.
Steuertipp 6: Spekulationsfrist beachten, sonst schießt die Einkommensteuer in die Höhe
Steuertipp 7: Steuerprivileg für das Familienheim
Eine steuerfreie Vererbung einer vom Erblasser bis zum Tode selbstgenutzten Immobilie ist möglich, wenn das sogenannte Familienheim vom Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre bewohnt wird. Soweit die Erben Kinder oder Enkel sind, ist die Steuerbefreiung auf eine maximale Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Wenn die Grenze von 200 qm überschritten wird, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftssteuer. Zu beachten ist hier, dass die Steuerbefreiung aber nur die Erben erhalten, die die Immobilie bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch tatsächlich weiter bewohnen.
Steuertipp 9: Die Grundsteuer kann ein Erbe allein zahlen
Steuertipp 10: Erbschaftssteuer beim Erbteilsverkauf nicht vergessen
Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil, ist das jederzeit ohne Zustimmung der anderen Erben möglich. Soweit Immobilieneigentum vom Verkauf betroffen ist, ist der Verkauf frei von Grunderwerbsteuer, sofern der Käufer ein Miterbe ist. Wird an einen fremden Dritten verkauft, fällt für diesen Grunderwerbsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEstG). Wenn der verkaufende Erbe die Erbschaftssteuer nicht zahlt, haftet der Käufer mit dem erworbenen Erbanteil für die entstandene Steuerschuld (§20 Abs. III GrEstG). Soweit der Erbteil verschenkt wird, ist der Empfänger in Höhe des Wertes der Zuwendung persönlich für die Erbschaftssteuer haftbar (§20 Abs. V GrEstG).
Steuertipp Nr. 11: Vorsicht bei Lebensversicherungen im Nachlass
Steuertipp 12: Bei Steuerhinterziehung kennt der Staat keine Gnade
Böse Überraschungen sind bei Erbfällen nicht ausgeschlossen. Sofern Steuernachforderungen bestehen, weil der Erblasser Steuern hinterzogen hat, treten die Erben in die steuerrechtliche Position des Erblassers ein. Dabei steht es dem Fiskus frei, sich einen der Erben zur Geltendmachung der gesamten Steuerschuld auszusuchen. Im Innenverhältnis sind aber die übrigen Erben zum Ausgleich verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit, die Steuer als Nachlassschuld auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Grundsätzlich müssen sich die Erben aber die Steuerhinterziehung zurechnen lassen. Das kann sich sehr spät ergeben, da die Steuerfestsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt. In solchen Fällen wird empfohlen, einen erfahrenen Erb- und Steuerrechtsexperten hinzuzuziehen.
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