Gemeinschaftlicher Erbschein bei Erbengemeinschaft
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein wichtiges Ausweispapier um gegenüber von Dritten (z.B. Versicherungen, Banken oder Grundbuchamt) seine Erbenstellung zu legitimieren. Diese vom Nachlassgericht ausgestellte Urkunde ist ein amtliches Zeugnis und wird nur auf Antrag eines Berechtigten (z.B. Erbe, Testamentsvollstrecker) ausgestellt. Aus dem Erbschein geht eindeutig hervor, wer Erbe ist und damit Rechtsnachfolger des Erblassers bzw. Verstorbenen geworden ist. Ebenso steht im Erbschein, in welchem Verhältnis zueinander mehrere Personen erben. Der Erbschein bestätigt daher die genaue Erbquote in einer Erbengemeinschaft.
Wann braucht man einen Erbschein?
Grundsätzlich benötigt man immer nur dann einen Erbschein, wenn auf Basis der gesetzlichen Erbfolge geerbt wurde oder die Erbenstellung nicht durch andere Dokumente (notarielles Testament oder Erbvertrag) eindeutig definiert ist.
Man braucht dann einen Erbschein, um als Erbe die Abwicklung des Erbes vornehmen und auch den Geschäftsverkehr des Erblassers übernehmen zu können.
Speziell bei Erbschaften mit Immobilie ist ein Erbschein als Nachweis notwendig um beim Grundbuchamt das Eigentum auf die Erben umschreiben zu lassen. Weitere Beispiele sind das Auflösen von Bankkonten oder bei Verhandlungen mit Versicherungen des Erblassers.
Es ist auch dann die Legitimation durch einen Erbschein notwendig, wenn der jetzige Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Generalvollmacht hatte.
Wie beantrage ich einen Erbschein?
Man kann entweder über einen Notar oder direkt beim Rechtspfleger des zuständigen Nachlassgerichtes den Erbschein beantragen. Der Antrag muss dabei keine bestimmte Form oder Frist haben, aber er muss gewisse Angaben enthalten, die durch entsprechende Dokumente vom Antragsteller z.B. Sterbeurkunde oder Familienstammbuch belegt werden müssen.
Jeder einzelne Erbe oder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann einen eigenen Erbschein,bzw. Teilerbschein beantragen. Möchte eine Erbengemeinschaft geschlossen gegenüber von Banken oder Ämtern agieren, so muss man einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.
Das Nachlassgericht kann im Rahmen des Erbscheinantrages für einige Angaben, die nicht durch eine öffentliche Urkunde (z.B. Sterbeurkunde) nachgewiesen werden können, einen gesonderten Nachweis verlangen. Der Erbschein wird in diesem Fall erst dann erteilt, nachdem der Antragsteller durch eine eidesstattliche Versicherung die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben nachgewiesen hat.
Wie lange dauert ein Erbschein?
Die Dauer von der Antragstellung bis zur tatsächlichen Ausstellung des Erbscheins, hängt sehr stark von der Auslastung des Nachlassgerichtes und der zu beschaffenden Dokumente und Urkunden ab. Eine pauschale Aussage über die Dauer des Erbscheinverfahren lässt sich daher nicht machen. Erfahrungsgemäß muss kann jedoch von 6-8 Wochen ausgehen.
Wie geht es weiter nach dem Erhalt des Erbscheins?
Mit dem Erbschein in Händen hat der Erben den Nachweis und die Berechtigung um Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Hierzu zählt z.B. die Auflösung von Konten oder die Kündigung von Verträgen des Erblassers.
Mit dem Erbschein kann der Erbe auch über einzelne Bestandteile (Immobilien, Autos usw.) der Erbschaft verfügen und diese auch veräußern.
Vorsicht ist aber besonders bei Erbengemeinschaften geboten. Selbst wenn man einen Teilerbschein in Händen hält, oder es einen gemeinschaftlichen Erbschein für die Gemeinschaft gibt, so ist es dem Besitzer dieses Dokumentes nicht gestattet, frei über den gesamten Nachlass zu verfügen. Die Erbengemeinschaft kann den Nachlass gemeinsam auflösen oder der einzelne Erbe kann mit Hilfe einer Erbabwicklung seinen Anteil herauslösen.
Wie teuer ist ein Erbschein?
Kosten
Die Beantragung eines Erbschein beim Nachlassgericht/Notar wird in jedem Fall Kosten für den Erben verursachen. Wie teuer ein Erbscheinsantrag ist, hängt vor allem vom Wert des Nachlasses ab.
Auf Basis der Geschäftswertes (Wert der Erbschaft abzüglich Nachlassverbindlichkeiten) kann aus der Gebührentabelle für Erbscheinkosten, ermittelt werden, wie teuer der Erbschein sein wird.
Auszug aus der Gebührentabelle GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare)
Erbwert: 500 €
Gebühr: 15 €
Erbwert: 5.000 €
Gebühr: 45 €
Erbwert: 10.000 €
Gebühr: 75 €
Erbwert: 50.000 €
Gebühr: 165 €
Erbwert: 110.000 €
Gebühr: 273 €
Erbwert: 200.000 €
Gebühr: 435 €
Erbwert: 500.000 €
Gebühr: 935 €
Erbwert: 700.000 €
Gebühr: 1.255 €
Erbwert: 1.000.000 €
Gebühr: 75 €
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