Verzicht auf den Erbteil: Darauf ist zu achten
Wenn Sie als Erbe mit dem Gedanken spielen, zugunsten anderer Erben auf Ihren Erbteil zu verzichten, erfahren Sie hier alles Wichtige.
Inhalt
Beim Erbverzicht verzichten Sie auf Ihr gesetzliches Erbrecht, das Ihnen durch die Erbfolge zusteht. Der Erbverzicht erfolgt bereits zu Lebzeiten des Erblassers via Erbverzichtsvertrag. Der Verzicht auf einen Erbteil ist eine weitreichende Entscheidung, die gut überlegt sein sollte.
Besonders in Erbengemeinschaften kann der Verzicht auf den Erbteil Konflikte vermeiden und die Aufteilung des Nachlasses erleichtern. Nach dem Tod des Erblassers ohne entsprechende Vereinbarung kann mittels Erbausschlagung auf den Erbteil verzichtet werden.
Da der Weg für eine gerechte Lösung sehr lang dauern kann und oft sehr kostspielig für alle Beteiligten ausfällt, bieten wir Ihnen zwei alternative Wege Ihre Erbangelegenheit schnell zu lösen:
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Oft wird hinter dem Erbteilsverzicht der Verzicht auf ein Erbteil nach dem Tod des Erblassers vermutet. Hierbei handelt es sich rein rechtlich jedoch um eine Erbausschlagung. Folgend sind die Unterschiede festgehalten:
Der Erbteilsverzicht ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der ein potenzieller Erbe im Voraus auf seinen zukünftigen Erbteil, ggfls. auch den Pflichtteil, verzichtet. Dieser Verzicht erfolgt bereits zu Lebzeiten des Erblassers und bedarf der notariellen Beurkundung. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen dem Erben und dem Erblasser, in dem der Erbe ausdrücklich erklärt, auf seinen Erbanspruch zu verzichten.
Wichtige Merkmale des Erbteilsverzichts:
Hierbei verzichtet der Erbe auf die Annahme des Erbes, nachdem der Erblasser gestorben ist und keine Erbverzichtserklärung geschlossen ist. Oft wird dieses Mittel auch gewählt, wenn der Erblasser verschuldet war. Die Erbausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen und ebenfalls notariell oder beim Nachlassgericht erklärt werden.
Wichtige Merkmale der Erbausschlagung:
Achtung!
Die Erbteile der verbleibenden Erben erhöhen sich bei der Erbausschlagung nicht automatisch gleichmäßig. Stattdessen erhält das Erbe derjenige, der an die Stelle des Ausschlagenden treten würde, als ob dieser zur Zeit des Erbfalls nicht existiert hätte.
Statt auf Ihren Erbteil zu verzichten bzw. diesen auszuschlagen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Erbteil zu verkaufen. Dies bietet eine interessante Alternative für diejenigen, die ihren Erbteil nicht unentgeltlich aufgeben möchten oder selbst bestimmen möchten, in welcher Höhe die Miterben mit ihrem Erbteil bedacht werden.
Warum sollten Sie Ihren Erbteil verkaufen?
Hinweis: Bei einem Erbteilsverkauf haben die Miterben ein Vorkaufsrecht nach § 2034 Abs. 1 BGB:
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Der Verzicht auf den Erbteil ist eine ernsthafte Entscheidung, die gut überlegt sein sollte. Es ist wichtig, alle rechtlichen Aspekte und möglichen Konsequenzen des Erbverzichts gründlich zu prüfen.
Der Erbverzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden. Dies ist notwendig, da der Erbverzicht ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben ist. Dieser Vertrag kann folglich nicht mehr geschlossen werden, wenn der Erblasser verstorben ist. Nach dem Tod des Erblassers kann nur noch eine Erbausschlagung erfolgen, die den gesamten Erbteil betrifft. Dabei fällt dann ggfls. den verbleibenden Erben der entsprechende Erbteil nicht unbedingt gleichermaßen zu.
Wenn Sie den finanziellen Verlust und die rechtlichen Risiken eines Verzichts vermeiden möchten, könnte der Verkauf Ihres Erbteils eine sinnvolle Alternative darstellen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung und erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten, Ihren Erbteil profitabel zu veräußern.
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