2. Gerichtliche Auflösung
Wenn keine Einigung gelingt, bleibt nur der gerichtliche
Weg. Dabei entscheidet das Nachlassgericht über die Auseinandersetzung oder
veranlasst den Verkauf einzelner Nachlasswerte.
a) Auseinandersetzungsklage:
Ein Miterbe kann beim Nachlassgericht beantragen, den Nachlass aufzuteilen. Das Gericht legt fest, wie die Werte verteilt oder verkauft werden. Dieses Verfahren ist rechtlich komplex und mit erheblichen Kosten verbunden, wird aber notwendig, wenn sich die Erben dauerhaft blockieren.
In der Praxis spricht man häufig auch von einer Erbauseinandersetzungsklage . Sie setzt voraus, dass der Nachlass teilungsreif ist – das heißt, alle Vermögenswerte bekannt und bewertbar sind. Eine solche Klage ist jedoch meist das letzte Mittel, wenn eine Einigung unter den Miterben nicht mehr möglich ist. Sie sollte sorgfältig vorbereitet und gut überlegt werden, da das Verfahren in der Regel zeitaufwendig und kostenintensiv ist. Oft steht dem erheblichen Aufwand ein vergleichsweise geringer Erlös gegenüber, weshalb die Auseinandersetzungsklage in der Praxis als letzter Ausweg gilt.
b) Teilungsversteigerung:
Besteht der Nachlass ganz oder teilweise aus Immobilien, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Gericht ordnet dann den Verkauf der Immobilie an, der Erlös wird anschließend unter den Miterben aufgeteilt. Diese Lösung ist meist ein letzter Ausweg, wenn eine gemeinsame Nutzung oder Einigung nicht möglich ist.