Erbschein beantragen – So geht’s
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Das Formular zum Erbschein kann grundsätzlich von jedem Erben alleine und direkt ausgefüllt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist daher für das sogenannte Erbscheinverfahren nicht unbedingt erforderlich. Alternativ kann der Erbe auch einen Notar hinzuziehen um für sich den Erbscheinantrag zu stellen.
Wo muss der Erbschein beantragt werden?
Der Antrag zur Ausstellung eines Erbscheins kann entweder bei einem örtlichen Notar oder direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich dabei grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Für die Beantragung eines Erbscheins ist ein persönliches Erscheinen beim Nachlassgericht bzw. Notar erforderlich.
Welche Unterlagen sind für den Antrag bereit zu halten?
Um einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellen zu können, müssen der Antragsteller (Erbe) dem Nachlassgericht einige notwendige Unterlagen aushändigen.
Folgende Dokumente sind für die Beantragung eines Erbscheins nötig:
- Der Personalausweis des Antragstellers
- Die Sterbeurkunde des Verstorbenen
- Urkunden zum Personenstand des Erblassers: Hierzu zählen die Geburtsurkunde und das Familienstammbuch
- War der Verstorbene verheiratet dann sind noch Heiratsurkunde/ Scheidungsurkunde und ggf. die Sterbeurkunde des Ehepartners vor zu legen
- Zudem sind die letztwilligen Verfügungen des Erblasser erforderlich, d.h. Testamente (handschriftliche und notarielle), Ehegattentestamente oder Erbverträge. Wichtig: die Testamente müssen bereits vom Nachlassgericht im Vorfeld eröffnet sein.
Welche Angaben sind im Formular zum Erbschein zu machen?
In einem Erbscheinsantrag muss der Antragsteller folgende Angaben machen:
- Zeitpunkt des Todes des Erblassers
- Wo war der letzte gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) des Erblassers
- Welche Staatsangehörigkeit hatte der Erblasser
- Welche Verfügungen des Erblassers (Testamente, Erbverträge) gab es und wann wurden diese vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet
- Welches Verwandtschaftsverhältnis oder Eheverhältnis begründet das eigene Erbrecht des Antragstellers
- Welche Personen sind vorhanden, die sie als Antragsteller möglicherweise von der Erbfolge ausschließen würden, bzw. die selbst von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurden.
- Gib es derzeit noch einen gerichtlichen Erbstreit über das Erbrecht des Verstorbenen
- Welchen Wert in Euro hat der gesamte Nachlass, bzw. welche Nachlassgegenstände gehören zum Nachlass
Welche Kosten können für einen Antrag des Erbschein entstehen?
Grundsätzlich können zwei Kategorien von Kosten entstehen: Dienstleistungskosten: Beauftragen Sie einen Anwalt oder einen Notar mit dem Erbscheinsantrag, bzw. soll er Sie beim Ausfüllen unterstützen, so werden Kosten für die Beratung und Bearbeitung des Antrages fällig.
Kosten des Erbscheines. Für die Ausstellung des Erbscheins werden vom Notar bzw. vom zuständigen Nachlassgericht Gebühren fällig. Die Gebühren für das Erbscheinsverfahren und die dazu nötige Eidesstattliche Versicherung orientieren sich am Geschäftswert (Wert des gesamten Erbschaftsvermögens).
Aus der Gebührentabelle für Erbscheinkosten, der GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) können die Kosten entnommen werden.
Beispielskosten finden Sie auch auf unserer Seite zum Gemeinschaftlichen Erbschein.
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