Das Formular zum Erbschein kann grundsätzlich von jedem Erben alleine und direkt ausgefüllt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist daher für das sogenannte Erbscheinverfahren nicht unbedingt erforderlich. Alternativ kann der Erbe auch einen Notar hinzuziehen um für sich den Erbscheinantrag zu stellen.
Der Antrag zur Ausstellung eines Erbscheins kann entweder bei einem örtlichen Notar oder direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich dabei grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Für die Beantragung eines Erbscheins ist ein persönliches Erscheinen beim Nachlassgericht bzw. Notar erforderlich.
Um einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellen zu können, müssen der Antragsteller (Erbe) dem Nachlassgericht einige notwendige Unterlagen aushändigen.
Folgende Dokumente sind für die Beantragung eines Erbscheins nötig:
In einem Erbscheinsantrag muss der Antragsteller folgende Angaben machen:
Grundsätzlich können zwei Kategorien von Kosten entstehen: Dienstleistungskosten: Beauftragen Sie einen Anwalt oder einen Notar mit dem Erbscheinsantrag, bzw. soll er Sie beim Ausfüllen unterstützen, so werden Kosten für die Beratung und Bearbeitung des Antrages fällig.
Kosten des Erbscheines. Für die Ausstellung des Erbscheins werden vom Notar bzw. vom zuständigen Nachlassgericht Gebühren fällig. Die Gebühren für das Erbscheinsverfahren und die dazu nötige Eidesstattliche Versicherung orientieren sich am Geschäftswert (Wert des gesamten Erbschaftsvermögens).
Aus der Gebührentabelle für Erbscheinkosten, der GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) können die Kosten entnommen werden.
Beispielskosten finden Sie auch auf unserer Seite zum Gemeinschaftlichen Erbschein.
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