Gesetzliche Erbfolge ohne Testament – Wer erbt wann wieviel?
Klage gegen Miterben der Erbengemeinschaft
Die gesetzliche Erbfolge regelt die Verteilung des Nachlasses unter Ehepartnern und Verwandten. Diese Regelung wird immer dann angewendet, wenn der Verstorbene keine gültige letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat.
Die gesetzliche Erbfolge ist Teil des deutschen Erbrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben (§§ 1923 ff. BGB).
Fakten
- Er erben die nächsten Verwandten
- Personen die mit dem Ehepartner des Erblassers verwandt sind, sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
- Die Erbfolge wird in Ordnungen nach Abstammungsgrad geregelt
- Die Höhe Ihres Anteils ergbit sich aus mehreren Gegenbenheiten
Erbfolge Pflichtteil
Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam etwas erben. Sie entsteht automatisch, sobald ein Erblasser verstirbt und mehrere Erben vorhanden sind. Die Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft heißen “Miterben”.
Die Erbfolge – wer erbt mit?
Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die Faustregel hierbei: Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Sie etwas erben.
Gute Karten haben Sie vor allem, wenn Sie
1. Kind (auch Adoptivkind), Enkel oder Ehemann bzw. -frau des Erblassers sind,
2. Vater, Mutter, Geschwister, Nichte oder Neffe eines kinderlosen Erblassers sind.
Nicht ganz so eindeutig ist die Lage für
1. Lebensgefährten ohne Trauschein,
2. Stief- und Pflegekinder,
3. Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen – diese dürfen erst auf ein Erbe hoffen, wenn die unter 1. und 2. genannten Personen schon zum Zug kamen oder nicht vorhanden sind.
Details
Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erben kann:
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Das sind jene Personen, die von dem Erblasser direkt abstammen (Kinder, Enkel) bzw. von denen der Erblasser selbst abstammt (Eltern, Großeltern). Sie alle sind mit dem Verstorbenen in gerader Linie verwandt. Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kindern.
Unter den Erbberechtigten gibt es nur zwei Personengruppen, die nicht in gerader Linie vom Erblasser abstammen: die Geschwister des Verstorbenen und der Ehegatte. Letzterer nimmt im Erbrecht eine Sonderrolle ein.
Wer grundsätzlich nicht erbt:
Die Personen, die lediglich mit dem Ehepartner des Erblassers verwandt sind, sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. der Schwager oder die Schwägerin des Erblassers. Zudem werden Stiefkinder und Pflegekinder nicht zur Erbfolge berufen.
Vorrang in der Erbfolge:
Auf den ersten Blick erscheint die Zahl der Erbberechtigten riesig zu sein, der Nachlass scheint auf viele Personen aufgeteilt zu werden. Tatsächlich erbt in den meisten Fällen nur ein kleiner Personenkreis, manchmal gibt es sogar einen Alleinerben.
Denn nach der gesetzlichen Erbfolge werden die theoretischen Erben in fünf Gruppen eingeteilt, sogenannte Ordnungen, die in einer bestimmten Rangfolge angeordnet sind. Diese Ordnungen legen fest, in welcher Reihenfolge die Verwandten des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge etwas erben. Es kommt dabei auf den Verwandtschaftsgrad an: Je näher eine Person mit dem Erblasser verwandt war, desto wahrscheinlicher ist eine Erbschaft.
Ob und wieviel jeder erbt, das regelt ein zentraler Grundsatz der gesetzlichen Erbfolge:
Gibt es einen oder mehrere Verwandte einer höheren Ordnung, dann sind alle Verwandten einer niedrigeren Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen.
Dieser Grundsatz sorgt dafür, dass in der Regel zunächst Kinder und der Ehegatte erben. Sollten diese nicht (mehr) vorhanden sein, erben die Eltern des Erblassers. Sollten diese nicht mehr leben, erben die Geschwister und deren Abkömmlinge des Erblassers.
Das Ordnungssystem weist also die Hinterbliebenen einer bestimmten Ordnung zu und legt so ihre Position in der Erbfolge fest.
Ordnungen:
z.B. Kinder, Enkel, Urenkel, Ururenkel Alle Abkömmlinge (Nachkommen) des Erblassers sind Erben der ersten Ordnung. Dabei gilt: Jedes Kind des Erblassers stellt dabei einen neuen Stamm dar. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen (Stammesprinzip).
z.B. Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte Die Eltern des Verstorbenen zählen zur zweiten Ordnung. Falls die Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, wird das Erbe zwischen ihnen gleichmäßig aufgeteilt. In diesem Falle erben sie allein, die Geschwister des Erblassers sind dann von der Erbfolge ausgeschlossen (Erbrecht nach Linien).
z.B. Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine Zu dritten Ordnung zählen die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, z.B. beide Großväter, beide Großmutter sowie deren Kinder (Tante, Onkel) und Enkelkinder (Cousins, Cousinen). Auch hier gilt das Erbrecht nach Linien.
z.B. Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante Zu vierten Ordnung zählen die Urgroßeltern des Verstorbenen, deren Kinder, deren Enkel, deren Urenkel usw. Ab der vierten Ordnung sind mehrere gleich „nahe Verwandte“ des Verstorbenen bei der Aufteilung gleichberechtigt.
z.B. Ururgroßeltern und deren Nachkommen Zu fünften Ordnung zählen die Ururgroßeltern, deren Kinder, deren Enkel, deren Urenkel etc.
z.B. weiter entfernte Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen
Welchen Anteil bekomme ich vom Erbe?
Als Alleinerbe erhält man den kompletten Nachlass und kann allein darüber verfügen. Erbt mehr als eine Person, bildet sich automatisch eine Erbengemeinschaft. Die gesetzliche Erbfolge mit ihrem Ordnungssystem schreibt dabei nicht nur fest, wer erben darf, sondern auch wie groß der Anteil des Einzelnen am Nachlass ist.
Zur Feststellung der Größe des eigenen Anteils muss man sich zunächst zwei Fragen stellen:
Zu welcher Ordnung man gehört selbst?
Je höher die eigene Ordnung, desto wahrscheinlicher ist ein Erbanteil.
Zu welchen Ordnungen gehören die anderen erbberechtigten Personen?
Gehören weitere Personen zu nachrangigen Ordnungen, sind sie von der Erbfolge ausgeschlossen. Zählen andere Personen jedoch zur gleichen Ordnung wie man selbst, wird zu gleichen Teilen geteilt.
Diese Aufteilung des Nachlasses kann sich durch einen erbberechtigten Ehegatte verändern, für den spezielle Regelungen in der gesetzlichen Erbfolge gelten (s.u.).
Daraus ergeben sich drei Möglichkeiten:
A) Außer dem Ehegatten gibt es noch Kinder des Erblassers (Erben der 1. Ordnung).Damit erhält der Ehegatte 25 % des Nachlasses.
B) Außer dem Ehegatten gibt es noch Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen/ Großeltern des Erblassers (Erben der 2. und 3. Ordnung). Dann erhält der Ehegatte 50 % des Nachlasses.
C) Neben dem Ehegatten gibt es nur noch Erben der 4. oder einer entfernteren Ordnung.Damit erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.
Ein dritter Faktor regelt die genaue Aufteilung des Nachlasses zwischen Verwandten und Ehegatte noch genauer, nämlich durch Berücksichtigung des Güterstandes:
In welchem Güterstand lebten der Erblasser und sein Ehegatte zum Todeszeitpunkt?
Für eine Position in der gesetzlichen Erbfolge muss zum Todeszeitpunkt des Erblassers unbedingt eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft gehandelt hat oder nicht.
Ist das der Fall, muss anschließend berücksichtigt werden, ob die Eheleute in Gütergemeinschaft, in Gütertrennung oder in einer Zugewinngemeinschaft lebten.
Gütergemeinschaft
Lebten beide Ehegatten in Gütergemeinschaft, so gelten die Anteile, die durch das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge festgelegt sind.
Gütertrennung
Lebten die beiden Ehegatten in Gütertrennung, dann erhalten Ehegatte und ein oder zwei erbberechtigte Kinder die gleichen Anteile. Damit wird dafür gesorgt, dass der überlebende Ehegatte gegenüber den Nachkommen des Erblassers gleich viel erbt.
Zugewinngemeinschaft
Der weitaus häufigste Fall ist, dass beide Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft lebten. In diesem Fall erhält der hinterbliebene Ehegatte noch weitere 25 % zusätzlich zu seinem Erbteil. Somit erhält er neben den Kindern und Enkeln des Erblassers (Erben der 1. Ordnung) die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben der 2. Ordnung erhält er 75 % des Nachlasses. Und neben allen übrigen gesetzlichen Erben steht im sogar der gesamte Nachlass zu.
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