Erben in der Privatinsolvenz und der Umgang mit Erbteilen

Wie Sie mit Ihrem Erbe oder einem Erbteil bei einem Insolvenzverfahren umgehen, erfahren Sie hier.

Inhalt

Einleitung

Befinden Sie sich noch vor dem Antrag einer (Privat)Insolvenz oder bereits mitten in der Insolvenz (d.h. Insolvenzverfahren oder Wohlverhaltensphase), dann kann eine Erbschaft ein warmer Regen sein, um all Ihre finanziellen Problem zu lösen. Dies gelingt jedoch nur, falls Sie auch direkten und sofortigen Zugriff auf Ihr Erbe haben.

Sind Sie lediglich Erbe in einer Erbengemeinschaft und erhalten nur einen Erbteil, so kann dieser Anteil für Sie, Gläubiger und Insolvenzverwalter von Nutzen sein, wenn der Erbanteil auch in Geld gewandelt werden kann. Gerade bei Erbengemeinschaften mit Immobilien im Nachlass oder uneinigen bzw. streitbefangenen Gemeinschaften wird das Herauslösen des eigenen Anteils zu einer Herausforderung.

Insolvenzverfahren können sogar komplett vermieden werden, wenn der Erbauseinandersetzungsanspruch bzw. Erbanteil in den Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden kann. Die gelingt jedoch nur, wenn eine Strategie zur Umwandlung des eigenen Erbanteils in Geld vorhanden ist.

Begriffsunterscheidung: Erbe im Rahmen der Insolvenz

Die Insolvenzordnung unterscheidet bei natürlichen Personen in Verbraucher und ehemals selbstständige Personen. Beide insolvenzrechtliche Gruppen können Erben sein bzw. werden.

Bevor ein Verbraucher die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen kann, muss er zwingend eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versuchen.

Dies gilt jedoch nicht für natürliche, (ehemals) selbstständige Personen. Gleichwohl ist es für diese Personengruppe trotzdem sehr vorteilhaft, im Rahmen einer nicht zwingend vorgeschriebenen Schuldenbereinigung, über den Erlös aus einem Erbanteil zu verfügen, um ein Insolvenzverfahren gänzlich vermeiden zu können.

Vorsicht bei § 305 InsO - Privatinsolvenz und Erbschaft verschweigen:

Nach dieser Vorschrift muss eine betreffende Person ihr Vermögen richtig und vollständig angeben. Dies gilt also auch für eine angenommene Erbschaft, selbst wenn diese nur aus einem Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft besteht.  Eine Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen wäre.

Erbteil während des außergerichtlichen Einigungsversuchs

Haben Sie bereits vor der Insolvenz einen Anteil in einer Erbengemeinschaft geerbt, so steht Ihnen das geerbte Vermögen frei zur Verfügung. Sie können es daher theoretisch sofort zur teilweisen oder vollständigen Begleichung von Schulden genutzt werden.

Es kann jedoch auch jeder Gläubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf dieses Erbe zugreifen und es zur Reduzierung seiner Forderungen nutzen.

Praxisproblem: Da es sich bei jedem Erbanteil in einer Erbengemeinschaft zunächst um ein ungeteiltes Erbe handelt, so muss das Erbvermögen auf die einzelnen Erben aufgeteilt werden, um es frei verfügbar und damit nutzbar zu machen.

Weder Sie als Erbe, noch Gläubiger haben damit sofortigen, bzw. direkten Zugriff auf die im Erbanteil befindlichen Vermögenwerte. Gelingt eine Aufteilung oder Auflösung der Erbengemeinschaft nicht, so bleibt der Erbteil praktisch nur auf dem Papier werthaltig.  

Erbschaft während des privaten Insolvenzverfahrens

Wurde der Erbanteil erst geerbt nach Antragstellung zur privaten Insolvenz, oder während des bereits laufenden Insolvenzverfahrens, so gehört das angenommene Erbe sofort und uneingeschränkt zur Insolvenzmasse.

Die alleinige Verfügungsgewalt über diese Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter, d.h. er kann mit seinem Zugriff darauf, die Gläubiger ganz oder teilweise befriedigen oder es zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nutzen.

Kein sofortiger Zugriff auf das Erbe in der Privatinsolvenz

Die vorgenannten Praxisprobleme, in Bezug auf den nicht sofortigen Zugriff auf die im Erbanteil befindlichen Werte, sind auch in dieser Phase vorhanden und betreffen hier vor allem den Insolvenzverwalter. Ist er nicht in der Lage, den Erbanteil in Geld zu wandeln, auch gegen die Blockade von Miterben, so bleiben die Gelder aus dem Erbanteil ungenutzt und führen zu dem folgenden Dilemma:

  1. Keine Befriedigung von Gläubigern, obwohl möglicherweise ausreichend Vermögen in der Insolvenzmasse vorhanden wäre
  2. Keine Rückführung oder Reduzierung der Schuldenlast für den Schuldner, trotz ausreichender Vermögenswerte
  3. Der Schuldner kann keine frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiung erreichen. Die nachfolgende Phase der Insolvenz kann nicht vorzeitig beginnen.

Erbanteil geerbt während Wohlverhaltensphase

Erben Sie Ihren Erbanteil an der Erbengemeinschaft nicht während der laufenden Insolvenz, sondern erst in der 3-jährigen Wohlverhaltensperiode, so gelten folgende Regelungen, die jedoch nicht weniger problematisch für Sie sind:

Der insolvente Erbe muss in dieser Phase lediglich den halben Wert seines Erbes an den Insolvenzverwalter aushändigen, um damit die Schulden und den Gläubiger zu bedienen.

Das Problem: Gelingt es Ihnen nicht, den z.B. millionenschweren Erbanteil in Geld zu wandeln, weil Miterben dies blockieren, so ist ihr Erbanteil faktisch Null Euro wert.

Wie kann ein Erbanteil frei verfügbar gemacht werden?

Ein Erbanteil, dessen Wert nicht frei zugänglich ist, hat weder einen wirklichen Wert für den Erben noch für den Insolvenzverwalter und dessen Gläubiger. Erst nachdem der Erbauseinandersetzungsanspruch durchgesetzt wurde und der Erbteil aus der Erbengemeinschaft herausgelöst wurde, kann der Wert des Erbes zur Verwendung im Rahmen der (Privat)Insolvenz genutzt werden. 

Der wirtschaftliche, zeitliche und juristische Aufwand sowie das Risiko des Scheiterns machen die Umwandlung des Erbanteils in Geld, vor allem bei blockierenden Miterben, sehr riskant. Nur mit speziellen Werkzeugen lässt sich dieses Ziel mit kalkulierbarem Aufwand sicher erreichen.

Erben Sie bei Insolvenz/Privatinsolvenz, können wir Ihnen auf folgende Arten helfen:

  1. Erbabwicklung

Wir verwandeln Ihren Teil des Erbes bei Privatinsolvenz effektiv in verfügbares Bargeld, indem wir sämtliche Abläufe – von der Koordination über die Überwachung bis hin zur Deckung aller anfallenden Kosten (einschließlich Anwalts-, Gerichts- und Gutachtergebühren) – steuern. Unsere Vergütung, die auf Provisionsbasis erfolgt, wird erst nach der erfolgreichen Auszahlung Ihres Erbanteils fällig.

  1. Verkauf des Erbanteils

Durch den Verkauf Ihres Erbanteils können Sie sich bei Insolvenz/Privatinsolvenz rasch von den Schwierigkeiten einer Erbengemeinschaft lösen und Ihren Anteil in Geld umwandeln. Mit dem Verkauf übertragen Sie alle Rechte aus Ihrem Erbanteil an uns und bekommen dafür den vereinbarten Kaufpreis. Dabei sind bestimmte rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen zu erfüllen.