Gesamthandsgemeinschaft – einfach erklärt
Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine besondere Form der gemeinschaftlichen Vermögensbindung, bei der das Vermögen nicht einzelnen Personen anteilig zugeordnet wird, sondern allen Mitgliedern nur gemeinschaftlich gehört. Das bedeutet: Kein Beteiligter hat einen exakt bestimmten Anteil an einem bestimmten Gegenstand – das gesamte Gesamthandsvermögen steht allen nur zusammen zur Verfügung.
Man spricht in diesem Zusammenhang auch von gesamthänderischer Bindung: Alle Entscheidungen über das Vermögen, die Verwaltung oder die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände müssen gemeinschaftlich getroffen werden. Diese Konstellation unterscheidet sich deutlich von der Bruchteilsgemeinschaft, bei der jedem ein fester Anteil zusteht und er/sie darüber selbst entscheiden kann.
Typisch ist die Gesamthandsgemeinschaft z. B. in einer Erbengemeinschaft, einer Gütergemeinschaft oder bei Gesellschaften wie der GbR. Überall dort, wo mehrere Personen ohne Einzelnachweis von Eigentum ein gemeinsames Ziel oder Vermögen verwalten, liegt dieses Modell vor.
Kurz gesagt: Die Gesamthandsgemeinschaft ist immer dann relevant, wenn mehrere Mitglieder ein gemeinschaftliches Vermögen besitzen, ohne dass ihnen einzelne Anteile an den Gegenständen individuell zugeordnet sind – und jede Entscheidung nur gemeinschaftlich möglich ist.
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