Pflichtteil einfordern und geltend machen – So geht’s
Einleitung
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch der Pflichtteilsberechtigten im Erbfall. Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Stellen sich Hinterbliebene die Frage, wie sie diesen Anspruch geltend machen können, sollten sie prüfen, ob sie tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind. Zählen sie tatsächlich zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen, müssen sie ihre Handlungsmöglichkeiten und die richtige Vorgehensweise für eine Durchsetzung des Anspruchs genau kennen.
Fakten
- Prüfen ob Sie pflichtteilberechtigt sind
- Auch nicht enterbte Erben können manchmal den Pflichtteil verlangen
- Innerhalb von 3 Jahren anmelden
- Höhe des Pflichtteils prüfen
Details
Voraussetzung: Pflichtteilsberechtigt sein
Um seinen Pflichtteil einfordern zu können, muss man zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen. Sie ergeben sich aus der gesetzlichen Erbfolge und umfassen vor allem die nächsten Verwandten wie z.B.
- die ehelichen, unehelichen und adoptierten Abkömmlinge des Erblassers
- der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers
- die Eltern des Erblassers – und auch nur dann, wenn der Verstorbene keine eigenen Abkömmlinge hinterlässt
Anderen Verwandten steht kein Pflichtteilsrecht zu. Nichteheliche Lebensgefährten sowie Stiefkinder sind ebenfalls nicht pflichtteilsberechtigt.
Zu Pflichtteilsberechtigten werden die gesetzlichen Erben erst im Falle der Enterbung. Von Enterbung spricht man, wenn man im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser entweder ausdrücklich enterbt oder namentlich überhaupt nicht erwähnt wurde. Ob man enterbt wurde, stellt sich also erst im bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung heraus.
Enterbt - Pflichtteil einfordern ist in bestimmten Fällen dennoch möglich
Nicht immer führt unbedingt eine Enterbung zum Recht auf den Pflichtteil. In einigen, genau festgelegten Fällen kann auch die Ausschlagung des Erbteils durch einen gesetzlichen Erben dazu führen, dass er seinen Pflichtteil verlangen kann.
Ist beispielsweise der Erbteil beschwert, d.h. an Bedingungen im Testament geknüpft, darf der Erbe den Erbteil ausschlagen und stattdessen seinen – unbelasteten – Pflichtteil verlangen. Solche typischen Beschwernisse sind z.B. die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine Teilungsanordnung oder ein im Testament angeordnetes Vermächtnis oder eine Auflage.
Ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer hat in jedem Fall die Möglichkeit, das Vermächtnis auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil in voller Höhe zu verlangen. Dazu muss er die Ausschlagung gegenüber der Person erklären, die im Testament mit dem Vermächtnis beschwert wurde – also für die Ausführung zu sorgen hat. Dies ist in den meisten Fällen der Erbe, aber auch eine andere Person kann der Vermächtnisnehmer sein.
Welche Frist gilt zur Einforderung des Pflichtteils?
Für die Geltendmachung des Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist jeweils eine Frist von drei Jahren einzuhalten. Das Verstreichen der Verjährungsfrist verhindert eine spätere Geltendmachung.
Für die Einforderung des Pflichtteils läuft die Drei-Jahres-Frist ab dem Ende des Jahres, in dem sich der Erbfall ereignet hat. Im Weiteren ist erforderlich, dass man vom Eintritt des Erbfalles weiß und auch Kenntnis davon hat, dass man durch Testament enterbt wurde.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt ebenfalls eine Frist von drei Jahren, immer ab dem Eintritt des Erbfalles – unabhängig davon, ob man von einem Testament Kenntnis hat.
Welche Angaben sind im Formular zum Erbschein zu machen?
In einem Erbscheinsantrag muss der Antragsteller folgende Angaben machen:
- Zeitpunkt des Todes des Erblassers
- Wo war der letzte gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) des Erblassers
- Welche Staatsangehörigkeit hatte der Erblasser
- Welche Verfügungen des Erblassers (Testamente, Erbverträge) gab es und wann wurden diese vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet
- Welches Verwandtschaftsverhältnis oder Eheverhältnis begründet das eigene Erbrecht des Antragstellers
- Welche Personen sind vorhanden, die sie als Antragsteller möglicherweise von der Erbfolge ausschließen würden, bzw. die selbst von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurden.
- Gib es derzeit noch einen gerichtlichen Erbstreit über das Erbrecht des Verstorbenen
- Welchen Wert in Euro hat der gesamte Nachlass, bzw. welche Nachlassgegenstände gehören zum Nachlass
Von wem kann man den Pflichtteil fordern?
Der Vorteil für den Pflichtteilsberechtigten ist, dass er sich mit seinem Anspruch an irgendeinen der Erben wenden kann. Der angesprochene Erbe muss sich dann um die Auszahlung des Pflichtteils kümmern. Mehr dazu in „Von wem kann man den Pflichtteil fordern?“.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dagegen ist gegen die Person gerichtet, die vom Erblasser beschenkt wurde.
Wichtige formale Punkte, die beim Einfordern eines Pflichtteils zu beachten sind.
Als Pflichtteilsberechtigter wendet man sich schriftlich mit seiner Forderung an einen der Erben. Dabei muss man die genaue Höhe der Forderung angeben. Eine bloße Aufforderung, den Pflichtteil auszuzahlen, genügt nicht.
Um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beziffern zu können, ist ein Überblick über die Nachlasswerte Voraussetzung. Dazu kann man von seinem Auskunftsanspruch gegenüber Gebrauch machen und ein detailliertes Nachlassverzeichnis anfordern, das ihm der Erbe erstellen und aushändigen muss.
Jedem Pflichtteilsberechtigten wird empfohlen, eine gütliche Einigung mit dem Erben anzustreben. Erst an letzter Stelle sollte eine gerichtliche Durchsetzung stehen.
Höhe des Pflichtteils prüfen
Jeder Pflichtteilsberechtigte sollte prüfen, ob im konkreten Erbfall bestimme Gründe vorliegen, die den eigenen Pflichtteil eventuell höher ausfallen lassen. Auch für eine solche Prüfung sind genaue Informationen über Nachlass sowie Schenkungen noch zu Lebzeiten des Erblassers unverzichtbar.
Zu einer nachträglichen Erhöhung des Pflichtteils können beispielsweise Schenkungen führen, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat. Daraus ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für den Pflichtteilsberechtigten, der durch Geltendmachung dieses Anspruch den eigenen Pflichtteil aufstocken kann.
Falls der Pflichtteilsberechtigte gleichzeitig auch Erbe ist, besteht eventuell ein Pflichtteilsrestanspruch. Er sorgt bei gesetzlichen Erbteilen von geringem Wert dafür, dass man auf jeden Fall seinen Pflichtteil in voller Höhe erhält.
(Inhalte basieren in Auszügen auf Quellen der DVEV e.V.)
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