Erbengemeinschaft – Fakten und Tipps für Erben

Sie sind Erbe in einer ungeteilten Erbengemeinschaft? Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen. Mit Fakten zu Erbfolge, Teilungsversteigerung & Co.

Inhalt

Alles in einer Hand: Gesamthands-Gemeinschaft

Ihrem Charakter nach ist jede Erbengemeinschaft eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Alle erben alles zu gleichen Teilen. Werden beispielsweise ein Haus, eine Wohnung und Sparguthaben an zwei Kinder vererbt, so erbt jeder der beiden das halbe Haus, die halbe Wohnung und das halbe Sparguthaben.

Tipps für neue Miterben in der Erbengemeinschaft

  • Bekommen Sie bald heraus, was der Nachlass enthält und wie viel er wert ist. Sind Schulden vorhanden? Die wären als Erstes aus dem Nachlass zu begleichen.
  • Seien Sie sich über Ihre Ziele im Klaren – und über die der anderen Miterben. Schätzen Sie Stärken und Schwächen – charakterlich wie finanziell – aller Beteiligten möglichst genau ein.
  • Fragen Sie Ihre Miterben, welche Geschenke oder Zuwendungen sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekommen haben.
  • Demonstrieren Sie Stärke. Geben Sie Ihren Miterben Grund zu glauben, dass Sie selbst jahrelange Auseinandersetzungen mühelos durchstehen würden.
  • Werfen Sie jeden Vorschlag zur Verteilung des Nachlasses in die Waagschale: Bekommen Sie das, was Ihren Zielen entspricht? Wie hoch wäre andernfalls der Geld-, Zeit- und Nervenaufwand eines Erbstreits?
  • Ordnen Sie jede noch so kleine Entscheidung in Ihre Gesamtstrategie ein.
  • Ziehen Sie einen Experten zu Rate – einen Anwalt für Erbrecht.

Märchen und Mythen rund um die Erbengemeinschaft

"Der Miterbe mit dem größten Erbteil kann die anderen immer überstimmen."

Das gilt nur für die Nachlass-Verwaltung. Ein Verkauf, z.B. einer geerbten Immobilie, erfordert immer Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft, unabhängig von den einzelnen Erbanteilen.

"Man kann eine Erbschaft auch nur teilweise annehmen und einen anderen Teil ausschlagen."

Es gilt: ganz oder gar nicht. Entweder man nimmt den gesamten Erbteil an – dazu gehören manchmal auch Schulden – oder gar nichts.

"Wenn die Erbengemeinschaft eine Immobilie plus Bankguthaben erbt, kann ich als Miterbe meinen Anteil an der Immobilie verkaufen, aber den Anteil am Bankguthaben behalten."

Ein Erbanteil ist nur im Ganzen verkäuflich oder verwertbar.

"Das Auflösen einer Erbengemeinschaft gehört zu den Aufgaben des Nachlassgerichts."

Das Nachlassgericht ist für die Testamentseröffnung und für Erbscheine zuständig. Bei der Auflösung der Erbengemeinschaft sind die Miterben selbst gefragt.

"Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, müssen alle Miterben zustimmen."

Jeder einzelne Erbe kann jederzeit die Erbengemeinschaft auflösen.

"Erbteile kann man nur an Miterben verkaufen."

Jeder kann seinen Erbteil völlig frei verwerten – und dafür sogar einen Marktplatz für Erbanteile nutzen.

"Wenn ich meinen Erbanteil verkaufen will, kann ein Miterbe dies durch sein Vorkaufsrecht komplett blockieren."

Ein finanziell starker Miterbe blockiert lange die Entscheidung über die Zukunft der Erbschaft, damit der finanziell schwächere letztlich einknickt und sich mit einer spärlich Auszahlung zufriedengibt.

"Wenn schon klar ist, dass ich in Kürze einen Anteil an einer Immobilie erben werde, kann ich mir diesen Erbanteil bereits jetzt ausbezahlen lassen."

Erst wenn der Erbfall eintritt – also der Erblasser stirbt – und man das Erbe angenommen hat, kann man es zu Geld machen.

"Der beste Weg, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ist eine Teilungsversteigerung."

Nein. Das Gericht wandelt in einer Versteigerung nur die Immobilie der Erbengemeinschaft in Geld um, d.h. die Erbengemeinschaft besteht nach der Versteigerung weiter. Es ist zudem sehr viel Erfahrung erforderlich, um mit einer Versteigerung sein gesetztes Ziel zu erreichen.

"Wenn ich meinen Erbanteil verkaufen will, brauche ich erst die Erlaubnis meiner Miterben."

Jeder kann seinen Erbanteil jederzeit verwerten, ohne seine Miterben zu fragen – aber eben auch nur seinen Erbanteil. Gehört ihm beispielsweise ein Drittel eines Hauses, kann er nicht einfach das ganze Haus verkaufen. Nicht einmal eine Etage eines dreistöckigen Hauses dürfte er ohne Zustimmung veräußern, es sei denn, die genaue räumliche Aufteilung unter den Miterben ist klar geregelt.

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