Erbengemeinschaft – Fakten und Tipps für Erben

Wenn Sie Erbe in einer ungeteilten Erbengemeinschaft sind, dann erfahren Sie im Folgenden alles, was Sie wissen müssen. Lesen Sie, was eine Erbengemeinschaft ist, welche Rechte und Pflichten auf Sie und Ihre Miterben zukommen und auf was Sie in Zusammenhang mit dem Nachlass achten sollten. Erhalten Sie darüber hinaus einen Überblick zu geläufigen Konfliktsituationen innerhalb von Erbengemeinschaften und welche Lösungsmöglichkeiten bestehen. Zusätzlich klären wir für Sie bestehende Mythen sowie häufige Fragen in Verbindung mit der Erbengemeinschaft.
Inhalt

Erbengemeinschaft als Gesamthands-Gemeinschaft

Ihrem Charakter nach ist jede Erbengemeinschaft eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Alle erben, im Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft, alles zu gleichen Teilen. Die Höhe des Anteils ist dabei testamentarisch festgelegt oder ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge.

Werden beispielsweise ein Haus, eine Wohnung und Sparguthaben an drei Kinder vererbt, so erbt jeder der beiden ein Drittel des Hauses, ein Drittel der Wohnung und ein Drittel des Sparguthabens.

Ihr Drittel des geerbten Sparguthabens können Sie sich auszahlen lassen. Gehören Immobilien, Grundstücke, Unternehmen o.ä. zu Ihrem Erbe, dann ist es nicht pauschal zu beantworten, wer in einer Erbengemeinschaft das Sagen hat.

Sie dürfen über jene Dinge nicht so einfach verfügen. Denn in einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört Ihnen immer nur ein Teil eines Hauses, einer Wohnung etc. – die anderen Teile gehören Ihren Miterben. Nur gemeinsam können Sie beschließen, was konkret mit einem Nachlassgegenstand passieren soll. Sie dürfen aber einen Anspruch auf Nutzung des Gegenstands erheben – Ihre Miterben allerdings auch.

Die Erbauseinandersetzung mit dem Ziel der Auflösung der Erbengemeinschaft bei nicht unmittelbar teilbaren Erbschaften, stellt die Anstrengung der Erbengemeinschaft dar. Doch bis die Erbengemeinschaft aufgelöst und das gemeinsame Erbe sauber aufgeteilt ist, ist es ein langer und oft umständlicher Weg.

Pflichten der Erbengemeinschaft: Verwaltung Nachlass

Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam – das ist ihre Pflicht. Diese können sie aber auch an einen Nachlassverwalter übertragen. Ebenso besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Erbengemeinschaft einem Erben eine Vollmacht auszustellen.

Spannend wird es, wenn sich ein Miterbe irgendeine Veränderung an der Erbsituation wünscht und/oder Rechtsgeschäfte getätigt werden. Dann gilt:

Einstimmiger Beschluss
Faustregel: Fast alles in einer Erbengemeinschaft muss von allen Miterben einstimmig beschlossen werden.

Mehrheitsbeschluss
Genügt dann, wenn durch die Verfügung kein Miterbe in seinem Erbanspruch benachteiligt wird. Dies ist oft der Fall bei der Auflösung von Pachtverträgen oder Konten. Auch bei Maßnahmen zum Erhalt des Nachlasses – etwa Reparaturen – reicht die Zustimmung der Mehrheit aus.

Freie Verfügung
In dringenden Fällen können auch einzelne Miterben eine Maßnahme zum Erhalt des Nachlasses veranlassen, ohne die anderen zu fragen.

Die Realität gestaltet sich oft komplizierter. Möchten beispielsweise drei von vier Miterben ihr gemeinsam geerbtes Haus verkaufen, kann der vierte dies und somit die Auszahlung in der Erbengemeinschaft blockieren, solange er will.

Bei Maßnahmen an Nachlassgegenständen kommt es oft zur Auseinandersetzung darüber, ob das Vorhaben tatsächlich zum Erhalt des Nachlasses unbedingt nötig ist. Zuweilen weigert sich dann die Minderheit, die gegen die Maßnahme gestimmt hat, ihren Anteil an ihr zu zahlen.

Die “Früchte” aus dem Nachlass – Mieterträge, Zinsen, Renditen etc. – sind von der Erbengemeinschaft mitzuverwalten. Einen Anspruch auf die Auszahlung solcher Früchte können Sie aber nicht sofort erheben. Die “Erntezeit” kommt erst nach der Erbauseinandersetzung.

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Haftung der Erbengemeinschaft: Nachlass

Im Zusammenhang mit einem Erbe können immer Nachlassverbindlichkeiten auftreten – also Zahlungen, die zu leisten sind. Zum Beispiel:

  • Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat
  • Beerdigungskosten
  • Kosten für Sach- oder Personenschaden, der durch einen Nachlassgegenstand verursacht wurde, z.B. Unfall mit geerbtem Auto


In solchen Fällen haftet die Erbengemeinschaft zunächst mit dem Nachlass, d.h. die Kosten sind anfangs aus dem Erbe zu begleichen. Unter Umständen muss aber auch der einzelne Miterbe einen Teil seines eigenen Vermögens einsetzen. Wie die Haftungssituation sich bei Ihnen konkret darstellt, sollten Sie genau prüfen.

Tipps für neue Miterben in der Erbengemeinschaft

Finden Sie sich in einer Erbengemeinschaft wieder, halten Sie sich am besten an die folgenden Tipps, um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen:

  • Bekommen Sie bald heraus, was der Nachlass enthält und wie viel er wert ist. Sind Schulden vorhanden? Die wären als Erstes aus dem Nachlass zu begleichen.
  • Beantragen Sie einen Erbschein für Ihre Erbengemeinschaft oder für Ihren Erbteil. Dieser weist das Erbe nach und berechtigt zur Ausübung von Rechtsgeschäften.
  • Seien Sie sich über Ihre Ziele im Klaren – und über die der anderen Miterben. Schätzen Sie Stärken und Schwächen – charakterlich wie finanziell – aller Beteiligten möglichst genau ein.
  • Fragen Sie Ihre Miterben, welche Geschenke oder Zuwendungen sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekommen haben.
  • Demonstrieren Sie Stärke. Geben Sie Ihren Miterben Grund zu glauben, dass Sie selbst jahrelange Auseinandersetzungen mühelos durchstehen würden.
  • Werfen Sie jeden Vorschlag zur Verteilung des Nachlasses in die Waagschale: Bekommen Sie das, was Ihren Zielen entspricht? Wie hoch wäre andernfalls der Geld-, Zeit- und Nervenaufwand eines Erbstreits?
  • Ordnen Sie jede noch so kleine Entscheidung in Ihre Gesamtstrategie ein.


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Erbengemeinschaft: Probleme und Konfliktsituationen

Erbengemeinschafen bergen das Potenzial für etliche Problem und Konfliktsituationen. Die gemeinsame Handhabe des Erbes kann in vielfältiger Weise zu Streitereien, Konflikten oder Problemen führen. Mögliche und gängige Fälle sind folgende:

Erbengemeinschaft: Konflikte lösen

Um bestehende Konflikte oder Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft lösen zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Eine Option stellt die Abschichtung in der Erbengemeinschaft dar. Hier besteht die Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft vor der abgeschlossenen Erbauseinandersetzung zu verlassen. Die Verhandlungen gestalten sich jedoch oft schwierig und die Abfindung kann geringer als der ursprüngliche Erbanteil ausfallen.

Sind einvernehmliche und außergerichtliche Einigungen nicht möglich, werden juristische Schritte relevant. Eine Erbteilungsklage kann von Miterben in der Erbengemeinschaft herangezogen werden, wenn keine Einigung über die Nachlassaufteilung zu Stande kommt. Sie ist ein rechtliches Mittel, bei der die Nachlassregelung durch das Gericht erfolgt. In der Regel sind die entstehenden Kosten als sehr hoch einzustufen.

Die Teilungsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft kann durch einen einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft veranlasst werden. Oft passiert dies, wenn ein Erbe emotional wird und keinen anderen Ausweg mehr sieht. Die Teilungsversteigerung ist ein sehr anspruchsvolles Instrument, welches fachlicher Begleitung bedarf, um einen guten Erlös erzielen zu können. Darüber hinaus löst die Teilungsversteigerung nicht das zu Grunde liegende Problem der Erbengemeinschaft. Wenn danach ein Erbe immer noch blockiert, kann es zur Klage auf Erlösverteilung kommen.

Der Erbentausch stellt eine moderne Form der Auflösung für Erbengemeinschaften dar, wenn der Nachlass in erster Linie Immobilien umfasst. Ein Erbe kann in dieser Konstellation die Erbengemeinschaft verlassen. An dessen Stelle tritt ein spezialisiertes Unternehmen, das daran interessiert ist, den Fortbestand der Erbengemeinschaft sowie der Immobilie zu sichern. Meist ist der Erbentausch allerdings nicht möglich, da für dessen Anwendung Einigkeit unter allen Erben herrschen muss. Es darf kein Streit bestehen und Miterben dürfen keine unterschiedlichen Wünsche bezüglich der Aufteilung des Erbes haben. Aus diesen Gründen scheitert der Erbentausch in der Regel.

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Märchen und Mythen rund um die Erbengemeinschaft

Im Folgenden haben wir eine Reihe an Irrtümern in Verbindung mit der Erbengemeinschaft zusammengetragen, welche uns immer wieder zu Ohren kommen. Gehen Sie den folgenden Mythen nicht auf den Leim:

"Der Miterbe mit dem größten Erbteil kann die anderen immer überstimmen."

Das gilt nur für die Nachlass-Verwaltung. Ein Verkauf, z.B. einer geerbten Immobilie, erfordert immer Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft, unabhängig von den einzelnen Erbanteilen.

"Man kann eine Erbschaft auch nur teilweise annehmen und einen anderen Teil ausschlagen."

Es gilt: ganz oder gar nicht. Entweder man nimmt den gesamten Erbteil an – dazu gehören manchmal auch Schulden – oder gar nichts.

"Wenn die Erbengemeinschaft eine Immobilie plus Bankguthaben erbt, kann ich als Miterbe meinen Anteil an der Immobilie verkaufen, aber den Anteil am Bankguthaben behalten."

Ein Erbanteil ist nur im Ganzen verkäuflich oder verwertbar.

"Das Auflösen einer Erbengemeinschaft gehört zu den Aufgaben des Nachlassgerichts."

Das Nachlassgericht ist für die Testamentseröffnung und für Erbscheine zuständig. Bei der Auflösung der Erbengemeinschaft sind die Miterben selbst gefragt.

"Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, müssen alle Miterben zustimmen."

Jeder einzelne Erbe kann jederzeit die Erbengemeinschaft auflösen.

"Erbteile kann man nur an Miterben verkaufen."

Jeder kann seinen Erbteil völlig frei verwerten – und dafür sogar einen Marktplatz für Erbanteile nutzen.

"Wenn ich meinen Erbanteil verkaufen will, kann ein Miterbe dies durch sein Vorkaufsrecht komplett blockieren."

Ein finanziell starker Miterbe blockiert lange die Entscheidung über die Zukunft der Erbschaft, damit der finanziell schwächere letztlich einknickt und sich mit einer spärlich Auszahlung zufriedengibt.

"Wenn schon klar ist, dass ich in Kürze einen Anteil an einer Immobilie erben werde, kann ich mir diesen Erbanteil bereits jetzt ausbezahlen lassen."

Erst wenn der Erbfall eintritt – also der Erblasser stirbt – und man das Erbe angenommen hat, kann man es zu Geld machen.

"Der beste Weg, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ist eine Teilungsversteigerung."

Nein. Das Gericht wandelt in einer Versteigerung nur die Immobilie der Erbengemeinschaft in Geld um, d.h. die Erbengemeinschaft besteht nach der Versteigerung weiter. Es ist zudem sehr viel Erfahrung erforderlich, um mit einer Versteigerung sein gesetztes Ziel zu erreichen.

"Wenn ich meinen Erbanteil verkaufen will, brauche ich erst die Erlaubnis meiner Miterben."

Jeder kann seinen Erbanteil jederzeit verwerten, ohne seine Miterben zu fragen – aber eben auch nur seinen Erbanteil. Gehört ihm beispielsweise ein Drittel eines Hauses, kann er nicht einfach das ganze Haus verkaufen. Nicht einmal eine Etage eines dreistöckigen Hauses dürfte er ohne Zustimmung veräußern, es sei denn, die genaue räumliche Aufteilung unter den Miterben ist klar geregelt.

Häufig gestellte Fragen zur Erbengemeinschaft:

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen den Nachlass eines Verstorbenen erben. Der Nachlass gehört ihnen gesamthandschaftlich, was bedeutet, dass sie nur gemeinsam darüber verfügen können. Entscheidungen, wie der Nachlass verwaltet oder aufgeteilt wird, müssen einstimmig getroffen werden. Die Gemeinschaft bleibt bestehen, bis der Nachlass durch eine Erbauseinandersetzung aufgelöst wird.

In einer Erbengemeinschaft werden die Notarkosten in der Regel anteilig von allen Miterben getragen, da sie gemeinschaftlich für die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses verantwortlich sind. Die Kosten fallen z.B. bei der Erstellung eines Erbscheins oder einer notariellen Vereinbarung zur Auflösung der Erbengemeinschaft an. Häufig wird der Anteil jeder Person gemäß ihrem Erbanteil berechnet. Alternativ können die Erben jedoch auch eine andere Kostenverteilung vereinbaren, wenn alle Beteiligten zustimmen.

Eine Erbengemeinschaft ist eine rechtliche Gemeinschaft, die automatisch entsteht, wenn mehrere Personen als Erben in den Nachlass einer verstorbenen Person eintreten. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der alle Miterben gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses sind und nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen können.

Eine Erbengemeinschaft funktioniert als Gemeinschaft aller Erben, die gemeinschaftlich den Nachlass einer verstorbenen Person verwalten und darüber entscheiden müssen. Die Erben besitzen den Nachlass gemeinsam (Gesamthandseigentum) und können nur zusammen über Nachlassgegenstände verfügen. Entscheidungen, wie die Verteilung oder der Verkauf von Nachlassgegenständen, erfordern in der Regel die Zustimmung aller Erben. Ziel ist meist die Auflösung der Erbengemeinschaft durch eine sogenannte Auseinandersetzung, bei der der Nachlass gemäß den Erbanteilen aufgeteilt wird.

Ja, ein Austritt aus einer Erbengemeinschaft ist möglich, jedoch nicht im klassischen Sinne. Ein Miterbe kann seinen Erbanteil auf andere Miterben übertragen oder an Dritte verkaufen, was als “Anteilübertragung” oder “Abtretung” bezeichnet wird. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anzustreben, bei der der Nachlass aufgeteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. In jedem Fall ist die Zustimmung der anderen Erben erforderlich, und notarielle Beurkundungen sind oft notwendig.

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