§ 2325 BGB regelt die sogenannte Pflichtteilsergänzung. Sie greift ein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteil naher Angehöriger beeinträchtigen könnten. Der Paragraph dient damit dem Schutz pflichtteilsberechtigter Personen vor einer gezielten Aushöhlung ihrer gesetzlichen Mindestbeteiligung am Nachlass.
In diesem Beitrag erfahren Sie kurz und verständlich:
• was der Pflichtteilsergänzungsanspruch bedeutet,
• wann und wie Schenkungen bei der Berechnung berücksichtigt werden,
• warum § 2325 BGB für Erbengemeinschaften eine wichtige Rolle spielt,
• und welche Folgen sich für einzelne Betroffene ergeben.
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