Erbteil Ehegatte: Was der Ehepartner erbt

Von was hängt die Höhe der Erbschaft ab? Kurz und knapp wird anhand von Beispielen erklärt, wieviel Sie als Ehepartner erben.

Inhalt

Einleitung

Für eine Position in der gesetzlichen Erbfolge muss zum Todeszeitpunkt des Erblassers unbedingt eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft gehandelt hat oder nicht.

Dass die Ehe mit dem Erblasser im Zeitpunkt Erbfalles noch besteht, ist grundlegende Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten. Die Ehe darf weder rechtskräftig geschieden, aufgehoben noch für nichtig erklärt worden sein. Hatte der Verstorbene die Scheidung bereits beantragt bzw. einem Scheidungsantrag zugestimmt, dann ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.

Achtung: Lebten die Ehegatten im Todeszeitpunkt lediglich getrennt, besteht dennoch weiterhin ein Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. Dieser Anspruch besteht auch dann fort, wenn die Scheidung von Seiten des Gerichts abgelehnt wurde.

Wovon abhängt, wieviel der Ehepartner erbt

Der Umfang des Ehegattenerbrechts richtet sich einerseits danach, zu welcher Erbenordnung die miterbenden Verwandten gehören, andererseits aber auch nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten lebten. Grundsätzlich leben alle Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jede Abänderung hiervon – zum Beispiel die Vereinbarung von Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – bedarf eines notariellen Vertrages.

Neben Verwandten der ersten Ordnung – also Kinder des Verstorbenen – erbt der überlebende Ehegatte zu 1/4. Die anderen 3/4 gehen an die Kinder des Erblassers.

Anschließend muss berücksichtigt werden, ob die Eheleute in Gütergemeinschaft, in Gütertrennung oder in einer Zugewinngemeinschaft lebten:

1. Gütergemeinschaft
Lebten beide Ehegatten in Gütergemeinschaft, so gelten die Anteile, die durch das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge festgelegt sind.

2. Gütertrennung
Lebten die beiden Ehegatten in Gütertrennung, dann erhalten Ehegatte und ein oder zwei erbberechtigte Kinder die gleichen Anteile. Damit wird dafür gesorgt, dass der überlebende Ehegatte gegenüber den Nachkommen des Erblassers gleich viel erbt.

3. Zugewinngemeinschaft
Der weitaus häufigste Fall ist, dass beide Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft lebten. In diesem Fall erhält der hinterbliebene Ehegatte noch weitere 25 % zusätzlich zu seinem Erbteil.Somit erhält er neben den Kindern und Enkeln des Erblassers (Erben der 1. Ordnung) die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben der 2. Ordnung erhält er 75 % des Nachlasses. Und neben allen übrigen gesetzlichen Erben steht im sogar der gesamte Nachlass zu.

Der „Voraus“ des Ehegatten

Zusätzlich zu seinem Erbteil hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dieser umfasst alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände vom Besteck bis zur Stereoanlage sowie die Hochzeitsgeschenke.

Erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung, ist dieser Anspruch beschränkt auf die Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts erforderlich sind.

So unterschiedlich kann der hinterbliebene Partner erben – Beispiele

Beispiel 1
Herr und Frau Fuchs sind im Güterstand der Gütertrennung verheiratet und haben zwei Kinder. Wenn einer der Ehegatten verstirbt, erbt der andere 1/4 des Vermögens und jedes Kind die Hälfte des restlichen Vermögens, also 3/8. Bestand zwischen den Ehegatten eine notariell vereinbarte Gütertrennung, so erbt der Ehegatte neben ein oder zwei miterbenden Kindern zu gleichen Teilen, d.h. neben einem Kind bekommt er 1/2, neben zwei Kindern 1/3 des Nachlasses.

Beispiel 2
Hatten Herr und Frau Fuchs Gütergemeinschaft vereinbart, würde der längstlebende Ehegatte ebenso wie beide Kinder 1/3 des Nachlasses beanspruchen können. Im Fall einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte automatisch ein weiteres 1/4, und damit die Hälfte des Nachlasses. Die anderen Erben teilen sich die andere Hälfte.

Beispiel 3
Ohne Ehevertrag besteht automatisch Zugewinngemeinschaft, ein Ehegatte erbt daher mit der Quote 1/2 , jedes der beiden Kinder bekommt 1/4. Gibt es neben dem Ehegatten nur Erben der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister), so erbt der Ehegatte 1/2 des Nachlasses. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil um 1/4, so dass der Ehegatte letztlich 3/4 des Vermögens erbt.

Beispiel 4
Hatten die Eheleute Fuchs keine Kinder, erbt ein Ehegatte mit der Quote 3/4, seine Schwiegereltern bekommen 1/4, wenn keine notarielle Vereinbarung über einen Güterstand abweichend von der Zugewinngemeinschaft getroffen wurde. Neben Erben der dritten Ordnung (Großeltern) wird der Ehegatte Erbe zu 1/2, im Fall der Zugewinngemeinschaft bekommt er 3/4 des Erbes. Abkömmlinge der Großeltern (Onkel, Tante, Cousin, Cousine) sind vom Erbe ausgeschlossen, ihr Erbteil fällt voll und ganz an den Ehegatten.

Beispiel 5
Hatten die Eheleute Fuchs keine Kinder und sind auch die Eltern und Großeltern des verstorbenen Ehegatten vorverstorben, erbt ein Ehegatte alles, auch wenn der Verstorbene noch Onkel und Tante hatte. Der überlebende Ehegatte erbt alles, wenn es neben ihm nur Verwandte der vierten und fünften Ordnung gibt.

(Inhalte basieren in Auszügen auf Quellen der DVEV e.V.)

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