Das Verfahren einer Teilungsversteigerung läuft nach Antragstellung weitgehend automatisch ab, gesteuert von Amts wegen (Offizialmaxime). Der Antragsteller muss danach nicht mehr aktiv werden, um das Verfahren fortzuführen. Für einzelne Schutzrechte und taktische Positionen sind jedoch gesonderte Anträge notwendig, deren Fristen sehr kurz und deren Versäumnis oft nicht heilbar ist.
Schritt 1: Antragstellung und Anordnungsbeschluss: Der Antrag zur Teilungsversteigerung geht beim Amtsgericht am Belegenheitsort der Immobilie ein. Zuständig ist ein Rechtspfleger. Das Gericht prüft die formale Zulässigkeit und erlässt bei positiver Prüfung einen Anordnungsbeschluss, der allen bekannten Miteigentümern und Gläubigern zugestellt wird.
Schritt 2: Verkehrswertgutachten: Das Vollstreckungsgericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts. Gleichzeitig fordert es einen Verfahrenskostenvorschuss vom Antragsteller. Das Gericht setzt den Verkehrswert auf Grundlage des Gutachtens fest. Einwendungen gegen das Gutachten sind in der Praxis fast nie erfolgreich: Das Gericht folgt dem Sachverständigen, solange keine offensichtlichen Rechenfehler vorliegen. Auch aufwendige Gegengutachten werden regelmäßig zurückgewiesen. Das ZVG sieht die Wertfestsetzung bewusst als groben Orientierungswert, nicht als Marktwertbestimmung.
Schritt 3: Versteigerungstermin: Das Gericht setzt im Zuge der Teilungsversteigerung einen öffentlichen Versteigerungstermin an, der mindestens zwei Wochen vorher bekannt gemacht wird. In der Bietzeit geben Interessenten Gebote ab. Jeder Bieter, auch ein Miteigentümer, muss auf Verlangen sofort eine Sicherheitsleistung von 10 % des festgesetzten Verkehrswerts hinterlegen. Ein Vorkaufsrecht der früheren Miteigentümer gibt es nicht. Die einzige Möglichkeit, die Immobilie zu behalten, ist das höchste Gebot.
Der Zuschlag ergeht an den Meistbietenden, wenn das Gebot mindestens 50 % des Verkehrswerts erreicht. Auf Antrag kann das Gericht diese Schwelle auf 70 % anheben. Bleibt das Meistgebot unter 50 %, wird der Zuschlag versagt und ein zweiter Termin angesetzt, bei dem keine gesetzlichen Mindestgrenzen mehr gelten. Das Gericht kann den Zuschlag dann nur noch versagen, um eine “Verschleuderung” bei sittenwidrig niedrigen Geboten (in der Praxis oft bei ca. 30 % angesetzt) zu unterbinden.
Schritt 4: Verteilung des Erlöses: Nach Erteilung des Zuschlags und vollständiger Zahlung durch den Ersteher findet ein Verteilungstermin statt. Vom Erlös werden zunächst Verfahrenskosten und dinglich gesicherte Forderungen abgezogen. Was verbleibt, steht den Miteigentümern gemeinschaftlich zu. Einigen sie sich nicht auf einen Verteilungsschlüssel, wird der gesamte Überschuss hinterlegt. Jeder Einzelne muss dann die anderen vor dem Prozessgericht auf Zustimmung verklagen.