Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten
Einleitung
Alles gehört allen Miterben gemeinsam. Das heißt: Als Miterbe dürfen Sie über Ihren Erbteil verfügen – nicht mehr und nicht weniger. Erben Sie beispielsweise ein Drittel des gesamten Bankguthabens, können Sie sich dieses Drittel auszahlen lassen. Sie können aber auch Ihren Erbanteil verkaufen. Hierbei haben jedoch die Miterben ein Vorkaufsrecht.
Hände weg von Nachlassgegenständen
Gehören Immobilien, Grundstücke, Unternehmen o.ä. zu Ihrem Erbe, dürfen Sie darüber nicht so einfach verfügen. Denn in einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört Ihnen immer nur ein Teil eines Hauses, einer Wohnung etc. – die anderen Teile gehören Ihren Miterben. Nur gemeinsam können Sie beschließen, was konkret mit einem Nachlassgegenstand passieren soll. Sie dürfen aber einen Anspruch auf Nutzung des Gegenstands erheben – Ihre Miterben allerdings auch.
Verwaltung des Nachlasses
Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam – das ist ihre Pflicht. Diese können sie aber auch an einen Nachlassverwalter übertragen. Spannend wird es, wenn sich ein Miterbe irgendeine Veränderung an der Erbsituation wünscht und/oder Rechtsgeschäfte getätigt werden. Dann gilt:
Einstimmiger Beschluss
Faustregel: Fast alles muss von allen Miterben einstimmig beschlossen werden.
Mehrheitsbeschluss
Genügt dann, wenn durch die Verfügung kein Miterbe in seinem Erbanspruch benachteiligt wird. Dies ist oft der Fall bei der Auflösung von Pachtverträgen oder Konten. Auch bei Maßnahmen zum Erhalt des Nachlasses – etwa Reparaturen – reicht die Zustimmung der Mehrheit aus.
Freie Verfügung
In dringenden Fällen können auch einzelne Miterben eine Maßnahme zum Erhalt des Nachlasses veranlassen, ohne die anderen zu fragen.
Die Realität gestaltet sich oft komplizierter. Möchten beispielsweise drei von vier Miterben ihr gemeinsam geerbtes Haus verkaufen, kann der vierte dies blockieren, solange er will. Bei Maßnahmen an Nachlassgegenständen kommt es oft zur Auseinandersetzung darüber, ob das Vorhaben tatsächlich zum Erhalt des Nachlasses unbedingt nötig ist. Zuweilen weigert sich dann die Minderheit, die gegen die Maßnahme gestimmt hat, ihren Anteil an ihr zu zahlen.
Die “Früchte” aus dem Nachlass – Mieterträge, Zinsen, Renditen etc. – sind von der Erbengemeinschaft mitzuverwalten. Einen Anspruch auf die Auszahlung solcher Früchte können Sie aber nicht sofort erheben. Die “Erntezeit” kommt erst nach der Erbauseinandersetzung.
Haftung
Im Zusammenhang mit einem Erbe können immer Verbindlichkeiten auftreten – also Zahlungen, die zu leisten sind. Zum Beispiel:
- Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat
- Beerdigungskosten
- Kosten für Sach- oder Personenschaden, der durch einen Nachlassgegenstand verursacht wurde, z.B. Unfall mit geerbtem Auto
In solchen Fällen haftet die Erbengemeinschaft zunächst mit dem Nachlass, d.h. die Kosten sind anfangs aus dem Erbe zu begleichen. Unter Umständen muss aber auch der einzelne Miterbe einen Teil seines eigenen Vermögens einsetzen. Wie die Haftungssituation sich bei Ihnen konkret darstellt, sollten Sie genau prüfen.
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