Vorweggenommene Erbfolge: In Generationen statt im Augenblick denken
Alles zum Thema Pflichtteilsanspruch. Wann Sie Ihn geltend machen sollten, welche Vorraussetzungen erfüllt werden müssen und was es sonst noch zu beachten gibt.
Einleitung
Steuerliche Freibeträge und sonstiges Vermögen
Steuerliche Freibeträge über Jahrzehnte mehrfach nutzen
Viele Familienunternehmer und wohlhabende Privatpersonen treibt eine Sorge um: Wie kann ich die Immobilie(n) auf meine Kinder übertragen, ohne dass diese Steuern zahlen müssen und ich selbst und meine Frau bis zum Schluss wirtschaftlich unabhängig bleiben. Dazu kommt: Die Frage der Vermögensnachfolge schieben viele Menschen bis zum Zeitpunkt des eigenen Todes vor sich her – bis es zu spät ist. Leidtragende sind meist die Kinder, die ohne Testament nur gesetzliche Erben werden, sich meist in einer völlig zerstrittenen Erbengemeinschaft wiederfinden und bei Überschreiten der Freibeträge auch noch Erbschafsteuern zahlen müssen.
Dabei können Ehepartner alle zehn Jahre mit 500.000 Euro steuerfrei beschenkt werden. Der Freibetrag für jedes Kind beträgt 400.000 Euro, wobei hier sowohl der Vater als auch die Mutter jeweils 400.000 Euro je Kind schenken können. 200.000 Euro Freibetrag gibt es für Enkelkinder.
Bsp.: Albert und Lena Reich sind 30 Jahre alt, leben in Zugewinngemeinschaft. Albert hat von seinen Eltern ein Vermögen von 20 Mio. Euro geerbt, das vornehmlich aus Immobilien besteht. Albert und Lena haben zwei Kinder im Alter von sieben und acht Jahren.
Albert und Lena ist hier anzuraten, mit der Vermögensübertragung so früh wie möglich zu beginnen.
Übersicht der Freibeträge
500.000 €
(alle 10 Jahre)
400.000 €
(pro Elternteil, alle 10 Jahre)
200.000 €
(pro Elternteil, alle 10 Jahre)
Schenkung des Familienwohnheims steuerfrei
Was ihnen dabei hilft, ist die Tatsache, dass Grundstücksschenkungen unter Lebenden nicht der Grunderwerbsteuer, sondern nur der Schenkungsteuer unterliegen. Doch es kommt noch besser: Die Schenkung eines Familienwohnheims unter Ehegatten ist ganz von der Schenkungsteuer befreit.
Albert kann also zum Beispiel das Familienwohnheim in Grünwald/München, das einen Wert von 10 Mio. Euro hat, steuerfrei auf seine Frau Lena übertragen. Außerdem können sodann beide Eltern jeweils 400.000 Euro auf jedes der beiden Kinder übertragen und das alle zehn Jahre steuerfrei wiederholen. Beiden Eltern bleiben dann jeweils 9,4 Mio. Euro und die Kinder sind jeweils 800.000 Euro reicher. In zehn Jahren können die Eltern dann weitere 1,6 Mio. Euro auf die Kinder übertragen usw.
Das Vermögen in einen Familienpool einbringen
Will der Erblasser verhindern, dass das Familienvermögen im Laufe der Zeit immer weiter innerhalb und außerhalb der Familie verteilt wird, kann er stattdessen die Immobilien, aber auch Unternehmensbeteiligungen, in einen Familienpool einbringen. Dazu wird meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder – wegen der Haftungsbeschränkung – eine GmbH & Co.KG gegründet, in der die Familienmitglieder Gesellschafter werden.
Kontrolle behalten
So behalten die Eltern die Kontrolle
Im Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft lässt sich im Grunde genommen alles regeln. Und selbst wenn die Eltern nur minimale Gesellschaftsanteile halten, können sie verfügen, dass ihre Stimmrechte und Gewinnbeteiligung nahe bei 100 Prozent bleiben.
Bsp.: Albert bringt im obigen Beispiel die 20 Mio. Euro Immobilien in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein. Laut Gesellschaftsvertrag halten er und Lena an der Gesellschaft jeweils 2 Prozent und die beiden Kinder je 48 Prozent. Dafür verfügen Albert und Lena über 96 Prozent der Stimmrechte, die Kinder sind damit in der Minderheit. Auch hinsichtlich des Gewinns der Gesellschaft (bei Immobilien aus der Vermietung und Verpachtung) behalten Albert und Lena mit 96 Prozent die Oberhand und üben auch die Geschäftsführung aus.
Viele andere Dinge lassen sich im Gesellschaftsvertrag regeln – so die Abfindung beim Pflichtteilsverzicht, das Erfordernis für die Kinder, einen Zugewinnausgleich in den Ehevertrag hineinzuschreiben, wenn sie einmal heiraten und die Kündigungsmöglichkeit nebst Höhe der Abfindung, falls sie dagegen verstoßen.
Wichtig: Die Details sind oft hochkompliziert, weil Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht in die Gesamtlösung einfließen und oft schwierige Abwägungen getroffen werden müssen. Das setzt die Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt und ggfls. Steuerberater voraus.
Statt eines Gesellschaftsvertrags einen Übergabevertrag schließen
Die Generationennachfolge kann statt in einem Gesellschafts- auch in einem Übergabevertrag geschlossen werden. Falls Immobilien oder GmbH-Anteile übergehen sollen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. In dem Vertrag kann nahezu alles geregelt werden, was zur vorweggenommenen Erbfolge unter den Verwandten erforderlich ist, wie z.B. die Anrechnung von Geschenken auf den Pflichtteil oder einen Pflichtteilsverzicht oder den Ausgleich von Geschenken unter den Kindern.
Wohnungsrecht und Nießbrauch mindern den Wert der Immobilie
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung wichtig zu wissen: Lässt sich der bisherige Eigentümer mit der Übergabe einer Immobilie ein lebenslanges Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch einräumen, mindert das den Wert der Immobilie und damit die etwaige Steuerpflicht des Erwerbers.
Wohnungsrecht und Nießbrauch können als Dienstbarkeit bzw. Nießbrauchsvorbehalt in das Grundbuch eingetragen werden. Es sollte genau geregelt werden, wann das Wohnungsrecht erlischt. Das ist bei einem Umzug in ein Heim noch nicht der Fall. Bezieht der Heimbewohner Sozialleistungen, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob der Sozialhilfeträger die Mieteinnahmen einziehen darf, die der Eigentümer aus der frei gewordenen Wohnung erzielt. Das lässt sich vermeiden, indem im Vertrag ausdrücklich geregelt wird, dass das Wohnungsrecht erlischt, wenn der Berechtigte das Anwesen auf Dauer verlässt. Für diesen Fall sind Ersatzansprüche ausgeschlossen.
Rückforderungsgarantien nicht vergessen
Die vorweggenommene Erbfolge ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und beinhaltet meist eine zumindest teilweise unentgeltlichen Schenkung. Das heißt, der spätere Erblasser wendet einem oder mehreren potentiellen Erben bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zu. Da bis zum eigenen Tod Jahrzehnte vergehen können, tut der Zuwendende gut daran, sich ein Rückforderungsrecht einzuräumen, wenn er selber künftig in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder der oder die Bedachten sich nicht an die Abmachungen im Übergabe- bzw. Mehrgenerationenvertrag hält.
Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Und dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Vertragliche Rückforderungsrechte schützen besser
Da die Auslegung dieser gesetzlichen Rückforderungsrechte in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bereiten, tut der Zuwendende gut daran, seine Rückforderungsrechte vertraglich abzusichern. Folgende Gründe kommen dabei in Betracht:
- Ungewollte steuerliche Auswirkungen
- Nichterfüllen von Auflagen wie zum Beispiel die Pflege im Alter oder die Rentenzahlung
- Veräußerung oder Belastung der Immobilie
- Fehlender Verzicht auf den Zugewinnausgleich im Ehevertrag des Beschenkten
- Insolvenz des Beschenkten
- Vorversterben des Beschenkten etc. pp.
Dieser bedingte Rückübertragungsanspruch sollte bei Immobilien durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Damit der Beschenkte im Fall eines Rückübertragungsanspruchs der Immobilie nicht auf Zeit spielt, sollte sich der Zuwendende eine sogenannte Auflassungsvollmacht in dem Übergabevertrag ausstellen lassen, mit der er allein die grundbuchmäßige Rückübertragung beim Notar umsetzen kann.
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