Erbteil verkaufen oder verschenken

Hintergründe zum Verkauf von Erbanteilen. Das hat es für Konsequenzen für Verkäufer, Käufer und der weiterhin bestehenden Erbengemeinschaft.

Inhalt

Einleitung

Gibt es mehr als einen Erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft – sie stellt in Deutschland Erbfällen die häufigste Erbenkonstellation dar. Damit steht das Vermögen des Erblassers, all dessen Rechte und Pflichten, nicht nur einer Person, sondern mehreren Miterben gemeinschaftlich zu.

Ziel dieser sogenannten Gesamthandsgemeinschaft ist, dass das Nachlassvermögen zunächst gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben aufgeteilt wird.

In der Realität jedoch entzünden sich an Verwaltung und/oder der Auflösung der Erbengemeinschaft oft Konflikte. Besteht eine Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge, ist zwar bekannt, mit welcher Quote jeder Erbe am Nachlass beteiligt ist. Wie die einzelnen Vermögensbestandteile des Nachlasses aufgeteilt werden, ist jedoch nicht festgelegt. Gelingt keine Einigung darüber, wie aufgeteilt werden soll, bleiben die Miterben in ihrer Erbengemeinschaft verhaftet. Mit der stockenden Auseinandersetzung des Nachlasses rückt die Auflösung der Gemeinschaft in weite Ferne.

Erbanteil verkaufen als Weg aus der Erbengemeinschaft

Will sich ein Erbe aus der Erbengemeinschaft lösen, so kann er dies tun, indem er seinen kompletten Erbanteil veräußert oder auch verschenkt.

Übertragen bzw. verkaufen kann man nur seinen Anteil am Nachlass insgesamt – entweder zu 100 % oder nur zu einem Bruchteil. Es ist jedoch nicht möglich, den Anteil an einem einzelnen Gegenstand oder einem Grundstück weiterzugeben. Dafür ist eine vorherige Auseinandersetzung des Nachlasses zwingend.

Der Verkäufer muss seine Miterben über die Übertragung des Erbanteils sofort informieren. Denn im Fall eines Erbanteilsverkaufes steht den Miterben zunächst ein Vorkaufsrecht zu. Dieses Recht kann jeder Miterbe innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen, gerechnet ab der zugegangenen Mitteilung über den Kaufabschluss. Kein Mitspracherecht haben Miterben jedoch für den Fall, dass ein Erbanteil verschenkt wird.

Der Übertragungsvertrag bedarf immer der notariellen Beurkundung, unabhängig davon, ob sich im Nachlass eine Immobilie befindet.

Was bedeutet der Verkauf eines Erbteils für den Erben?

Der Käufer eines Erbanteils tritt in bestimmte Rechte und Pflichten ein, die jedem Miterben zustehen bzw. von ihm erfüllt werden müssen.

Das bringt für den verkaufenden Erben einige Vorteile mit sich:

  • Der Verkauf der Erbanteile über den Markplatz ermöglicht einen kurzfristigen Ausstieg aus der Gemeinschaft, der bei stockender Auseinandersetzung des Nachlasses vorerst blockiert wäre.
  • Der Übertrag des Erbanteils auf den Verkäufer ist ein direkter Weg, seinen bisher nur als abstrakte Quote vorliegenden Erbanteil unmittelbar in einen Geldbetrag umzuwandeln.
  • Die Zustimmung der Miterben ist nicht erforderlich für den Verkauf des Erbanteils.
  • Nach der Übertragung haftet der Erwerber für die Nachlassverbindlichkeiten.
  • Der Erbe behält sein Vorkaufsrecht bezüglich weiterer Erbteile.
  • Ein möglicher Pflichtteilsergänzungsanspruch steht den Erben weiterhin ebenso zu wie eine Auflage, die den Miterben begünstigt.


Es gibt jedoch auch einen Effekt, der sich für den verkaufenden Erben unter Umständen als nachteilig erweist: Nach Veräußerung des Erbanteils an einen Dritten gehen die Rechte und Pflichten eines Erben nicht komplett auf den Erwerber über. Damit ist der Erbe nicht vollständig aus der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten entlassen, sondern haftet weiterhin dafür – neben dem Erwerber.

Was bedeutet der Verkauf eines Erbteils für den Erwerber?

Der Käufer eines Erbanteils erwirbt das Antragsrecht auf Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz. Auch zum Weiterverkauf des erworbenen Erbanteils ist er berechtigt.

Ein Erbanteilsverkauf ist jedoch auch immer mit gewissen Risiken verbunden. So hat der Käufer nie eine hundertprozentige Sicherheit darüber, ob der Miterbe, der seinen Erbanteil zum Verkauf anbietet, auch wirklich die Position eines Miterben hat.

Auch wenn dieser zur Legimitation einen Erbschein vorlegt, der ihn als Miterben ausweist, kann ein solcher Erbschein inhaltlich unzutreffend sein und beispielsweise nach Auftauchen einer abweichenden Testamentes wieder eingezogen werden. Wenn der Erwerber des Erbanteils den Kaufpreis an den Miterben bereits ausgezahlt hat, kann er zwar Mängelrechte geltend machen, aber er wird den Kaufpreis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zurück erhalten.

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