Das Erbscheinverfahren: So werden Sie Erbe mit Brief und Siegel
Am Ende des Erbscheinverfahrens stellt das Nachlassgericht den Erbschein aus, der im Geschäftsverkehr wie ein Tresoröffner wirkt.
Einleitung
Das Erbscheinverfahren dient dazu, das Erbrecht nach dem Tod eines Menschen festzustellen und dem oder den Erben auf Antrag einen Erbschein auszustellen. Denn es kann zum Beispiel passieren, dass eingesetzte Erben die Erbschaft nicht annehmen oder vor dem Erblasser versterben. Denkbar ist auch, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen Demenz etc. nicht mehr testierfähig war. Oder es werden mehrere Testamente gefunden, die sich einander widersprechen, so dass das Nachlassgericht erst einmal damit beschäftigt ist, die Unklarheiten durch Auslegung der verschiedenen Dokumente zu beseitigen.
Das Nachlassgericht ermittelt selbst
Normalerweise beschäftigen sich die Zivilgerichte nur mit Unterlagen und Dokumenten, die ihnen die Parteien des Zivilverfahrens vorlegen. Im Erbscheinverfahren ist das anders: Hier gilt der Grundsatz des Amtsverfahrens, d.h. dass das Nachlassgericht die zur Erteilung des Erbscheines erforderlichen Feststellungen zu treffen und die Tatsachen zu ermitteln hat. Der Antragsteller hat Mitwirkungspflichten, er muss die erforderlichen Unterlagen, vor allem Personenstandsurkunden, beibringen, Angaben zu den Verwandtschafts- und Familienverhältnissen machen und bestimmte Tatsachen eidesstattlich versichern. Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten.
Der Erbschein ist ein Zeugnis
Der Erbschein ist quasi ein Zeugnis, in dem das Gericht bestätigt, dass eine bestimmte Person Erbe ist. Der Erbschein enthält jedoch keine Aussagen zu Umfang und Wert des Nachlasses. Er wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt und bezeichnet den Erben sowie den Umfang seines Erbrechts, ob der Antragsteller Alleinerbe oder Miterbe ist und mit welcher Quote er geerbt hat. Wer dagegen ein Testament oder einen Erbvertrag vor einem Notar errichtet hat, hat es besser. Der Nachweis eines Erbscheins wird dann von Banken oder Grundbuchämtern nicht verlangt. Es reicht meist die Vorlage der entsprechenden Urkunde.
Erbscheinverfahren können lange dauern
Erbscheinverfahren können sich über mehrere Jahre erstrecken, wenn sich die Erben nicht einig sind und die Entscheidung des Nachlassgerichts mit Rechtsmitteln angegriffen wird oder aufwändige Sachverständigengutachten erforderlich sind. Gerade in Erbengemeinschaften kann es passieren, dass ein Miterbe das Verfahren blockiert, um sich an anderen Erben zu rächen oder auf diese Weise länger in der Nachlassimmobilie wohnen zu können. Auch aus diesem Grund ist es als Angehöriger sinnvoll, sich vom Erblasser schon zu Lebzeiten eine Generalvollmacht ausstellen zu lassen, die über den Tod hinaus gilt. So kann man zumindest die erforderlichen finanziellen Dinge regeln. Denn die Banken erkennen die Generalvollmacht an und verlangen nicht zusätzlich einen Erbschein.
Wer bekommt den Erbschein bei einer Erbengemeinschaft?
Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann zunächst einen Erbschein für sich allein beantragen. Besteht die Erbengemeinschaft zum Beispiel aus fünf Erben, kann jeder einen Erbschein beantragen, in welchem er dann als Miterbe ausgewiesen und seine Erbquote dokumentiert wird. Jeder Miterbe ist alternativ allein berechtigt, einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Miterben zu beantragen. In dem Antrag müssen dann die Miterben und ihre Erbanteile angegeben werden. Davon kann abgesehen werden, wenn die Miterben auf die Angabe von Erbquoten verzichten. Außerdem kann die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Teilerbschein beantragen, wenn nicht klar ist, ob noch weitere Erben hinzukommen oder einzelne Erben ausscheiden, weil sie die Auseinandersetzung scheuen.
Der Nutzen eines eigenen Erbscheins ist begrenzt. Denn der Miterbe kann nicht allein über den Nachlass verfügen. Als Miterbe hat man jedoch das Recht, einen eigenen Erbschein zu beantragen, um sich etwa vor Behörden als Erbe ausweisen zu können.
Antragstellung des Erbscheins
Die Rechtsvermutungen des Erbscheins
Solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, begründet ein Erbschein zwei Rechtsvermutungen. Erstens: Das im Erbschein angegebene Erbrecht einer Person und die Erbquote werden vermutet (positive Vermutung). Und zweitens: Es wird weiter vermutet, dass im Erbschein nicht angegebene Verfügungsbeschränkungen nicht bestehen (negative Vermutung). Diese Vermutungen sind widerlegbar, d.h., wer die Angaben in dem Erbschein bestreitet, muss die Unrichtigkeit im Erbscheinverfahren beweisen.
Bsp: Wird jemand unzutreffend im Erbschein als Erbe angegeben und veräußert er Nachlassgegenstände, wird der Vertragspartner geschützt. Sein Rechtserwerb ist gültig, unabhängig davon, ob der Erbschein vorgelegt wird oder nicht. Allerdings platzt das Geschäft, wenn der Vertragspartner weiß, dass der Erbe unberechtigterweise im Erbschein legitimiert ist. Dann kann er nicht gutgläubig Eigentum an den Nachlassgegenständen erwerben. Ebenso kann sich auf die positive Vermutung des Erbscheins verlassen, wer eine Nachlassforderung erfüllt. Er wird von seiner Leistung befreit, wenn er an den im Erbschein ausgewiesenen Erben zahlt.
Letzter Wohnsitz des Erblassers entscheidend
Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins ist an dasjenige Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 73 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Geht es um Testament oder Erbvertrag, ist intern der Richter zuständig. Dagegen entscheidet der Rechtspfleger, wenn es um eine gesetzliche Erbfolge geht (§ 3 Nr. 2c; 16 Abs. 1 Nr. 6 Rechtspflegergesetz RPflG). Ist ausländisches Recht anzuwenden, ist immer der Richter zuständig (§ 16 Abs. 2 RPflG).
Antragstellung so detailliert wie möglich
Um einen Erbschein zu erhalten, muss ein entsprechender formloser Antrag bei Gericht gestellt werden. Der Antragsteller sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Bearbeitung bei Gericht umso schneller erfolgt, je eher der Richter oder Rechtspfleger sämtliche Unterlagen vorliegen hat, aus denen sich die Erbverhältnisse des konkreten Falls ergeben. Wer es also schafft, Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc. schnell beizuschaffen und in der Lage ist, die Erbverhältnisse detailliert darzulegen, sollte das dem Gericht mitteilen.
So reagiert das Gericht auf den Antrag
Das Nachlassgericht hat vier Möglichkeiten zu entscheiden: die Zwischenverfügung, die Zurückweisung, der Vorbescheid und die Erbscheinerteilung.
Zwischenverfügung
Ist der gestellte Antrag mangelhaft, die Mängel aber heilbar, erlässt das Nachlassgericht eine Zwischenverfügung. Darin bezeichnet das Gericht die Mängel und fordert den Antragsteller auf, diese in angemessener Zeit zu beseitigen.
Vorbescheid
Ist sich das Gericht aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht sicher, ob der Person, die den Erbschein beantragt hat, das behauptete Erbrecht zusteht, kann es einen Vorbescheid erlassen. Darin kündigt das Nachlassgericht an, dass es einen bestimmten Erbschein erteilen wird, sofern sich innerhalb einer vorgegebenen Frist niemand gegen dieses Vorhaben wehrt. Damit verhindert das Gericht, durch vorzeitiges Ausstellen des Erbscheins dessen Vermutungswirkung auszulösen.
Zurückweisung
Enthält der Antrag dagegen schwere nicht zu beseitigende Mängel, weist das Gericht den Antrag zurück.
Erbscheinerteilung
Umgekehrt erteilt das Gericht den Erbschein, wenn das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen als erwiesen ansieht.
Vergleich
Außerdem können sich die Parteien im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht nach § 36 FamFG vergleichen. Allerdings dürfen sich die Parteien nicht auf einen Erbschein einigen, den das Erbrecht nicht hergibt. Soll aus dem Vergleich vollstreckt werden können, müssen sich die Vertragsparteien in dem Vergleich ausdrücklich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
So wehren Sie sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts
Gemäß § 58 FamFG findet gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts die Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde muss beim Nachlassgericht binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Diese soll begründet werden. Dazu kann das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist einräumen. Außerdem kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt wird.
Gegen den Beschwerdebeschloss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegeben, falls das Oberlandesgericht sie im Beschluss zugelassen hat.
Entzug und Kosten des Erbscheins
Erbschein kann entzogen werden
Der Erbschein kann eingezogen werden, wenn er unrichtig ist – und zwar von Amts wegen. Das heißt, dass das Nachlassgericht von sich aus den Erbschein einzieht, wenn ein falscher Erbe ausgewiesen wird. Allerdings kann jeder, der sich in dem Verfahren auf die Unrichtigkeit beruft, die Einziehung beantragen. Ist der Aufenthalt des Erben nicht bekannt, so dass der Erbschein nicht sofort eingezogen werden kann, muss ihn das Nachlassgericht für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 2 S. 1 BGB).
Das kostet das Erbscheinverfahren
Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro fällt beim Nachlassgericht nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr in Höhe von 273 Euro für den Erbschein und eine weitere Gebühr in gleicher Höhe für die Beurkundung der Eidesstattlichen Versicherung an.
Lässt sich der Antragsteller durch einen Anwalt vertreten, wird es wesentlich teurer. Die Verfahrensgebühr für den eigenen Anwalt belaufen sich auf 2.151,50 Euro plus Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro. Dazu kommt eine Terminsgebühr in Höhe von 1 986 Euro, falls das Gericht einen mündlichen Verhandlungstermin anberaumt. Für den Anwalt fällt natürlich zusätzlich 19 % MwSt an.
Wird im Erbscheinverfahren gestritten, kann es sein, dass man auch noch die Kosten des oder der gegnerischen Anwälte zahlen muss. Normalerweise werden im Zivilprozess die Kosten des Rechtsstreits derjenigen Partei auferlegt, die den Prozess verliert, ansonsten jeweils nach Quoten, je nachdem, mit wie viel Prozent der Kläger gewinnt oder verliert. Im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit , hierzu gehört auch das Erbscheinverfahren, kann das Gericht die Kosten des Verfahrens dagegen „nach billigem Ermessen“ den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. So steht es in § 81 FamFG. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
- der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
- der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
- der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
- der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
Checkliste zum Erbschein
Wer kann den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen?
- der Alleinerbe
- ein einzelner oder alle Miterben gemeinsam
- Testamentsvollstrecker, Nachlass- oder Insolvenzverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter
- ein nichteheliches Kind, soweit neben ihm kein ehelicher Abkömmling oder der Ehegatte des Verstorbenen vorhanden ist
- der Vorerbe bis zum Nacherbfall, der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls
- der Ersatzerbe nach Anfall der Erbschaft an ihn
- ein Nachlassgläubiger, der im Besitz eines endgültig vollstreckbaren Vollstreckungstitels ist
Welche Angaben sind bei der Antragstellung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge erforderlich?
Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugebenden Zeitpunkt des Todes des Erblassers
- den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
- das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
- ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
- ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
- ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
- dass er die Erbschaft angenommen hat,
- die Größe seines Erbteils.
- Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist, z. B. Ausschlagung, Erbverzicht, Tod etc. .
Welche Angaben sind bei der Antragstellung eines Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erforderlich?
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
- anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
- den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
- den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
- ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
- dass er die Erbschaft angenommen hat,
- die Größe seines Erbteils.
Wie müssen die Angaben nachgewiesen werden?
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben
- über den Zeitpunkt des Todes des Erblassers und
- das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
- dass eine Person weggefallen ist, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde
durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Wer einen Erbschein aufgrund eines Testaments oder Erbscheins beantragt, muss diese durch Vorlage der Urkunde nachweisen. Ist diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.